Wird die Abgabe von Constella (Linaclotid) erstattet?

Eine GKV-Versicherte bekommt über Kassen­rezept das Arznei­mittel Constella 112 Hart­kapseln. Hierbei handelt es sich um eine Jumbo­packung ohne Norm­größe, und es ist leider das einzige auf dem Markt befindliche Medika­ment mit dem Wirk­stoff Linaclotid. Nach telefonischer Rück­sprache konnte uns die Kranken­kasse keine Aus­kunft darüber geben, ob sie die Kosten für Constella über­nimmt.

Gibt es hierzu Erfahrungs­werte?

Antwort

Bei Constella besteht tat­sächlich eine ver­zwickte Situation. Da es sich um eine Groß­packung ohne Norm­größe handelt, hat die GKV keine Pflicht, die Kosten für das Arznei­mittel zu über­nehmen. Von anderen Apotheken haben wir gehört, dass sich manche Kranken­kassen darauf ein­lassen, eine schrift­liche Bestä­tigung über die Kosten­er­stattung heraus­zu­geben. Wir können Ihnen nicht dazu raten, das Arznei­mittel ohne diese Bestä­tigung auf einem GKV-Rezept abzu­rechnen. Eventuell kann die Patientin auch mit ihrer Kranken­kasse sprechen, das Rezept selbst zahlen und im An­schluss ein­reichen.

Zum Hintergrund

Constella ist ein Arznei­mittel zur Behandlung des mittel­schweren bis schweren Reiz­darm­syndroms mit Obstipation bei Erwachsenen. Der Hersteller hat das Produkt bewusst außer­halb der Packungs­größen­ver­ordnung auf den Markt gebracht. Im AMNOG-Verfahren konnte dem Medika­ment kein Zusatz­nutzen zuge­schrieben werden. Constella wurde daraufhin zunächst ganz vom Markt genommen. Um Patientinnen und Patienten in Deutschland dennoch die Möglich­keit zu geben, Constella zu erhalten, wurde es als Groß­packung auf den Markt gebracht, die nicht erstattet wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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