Wird der Preis für Cannabisblüten nach den rechtlichen Änderungen anders berechnet?

Durch den Wegfall der Hilfs­taxe und die rechtlichen Änderungen bezüglich der Abgabe von Cannabis sind wir unsicher, was nun für die Preis­bildung von Cannabis­blüten gilt.

Gibt es Unter­schiede zwischen privaten und gesetzlichen Kranken­versicherungen?

Antwort

Auch nach den rechtlichen Änderungen zur Abgabe von Cannabis in der Apotheke zum 01.04.2024 wird der Preis für Cannabis­blüten auf GKV-Rezepten weiter­hin nach Anlage 10 der Hilfs­taxe berechnet. Die Anlage 10 der Hilfs­taxe ist nicht wegge­fallen, sondern weiterhin gültig.

Für alle Cannabis­blüten gelten unabhängig von Sorte und Wirk­stoff­gehalt einheitliche Abrechnungs­preise. D. h., Sie verwenden zur Berechnung nicht Ihren tatsächlichen Einkaufs­preis, sondern ziehen den Festpreis von 9,52 € pro Gramm und die Fix­zuschläge heran. Lediglich bei der Berechnung des Fix­zuschlags wird unter­schieden zwischen unveränderten Blüten und Blüten in Zube­reitungen. Für BfArM-Cannabis­blüten gelten andere Preise. Für Verpackungen und Hilfs­stoffe kann bei Cannabis­blüten in Zubereitungen wie gewohnt ein Aufschlag von 90 % und bei Ab­füllungen ein Aufschlag von 100 % abge­rechnet werden. Werden Blüten unver­arbeitet abge­geben, so müssen diese abge­füllt und dürfen nicht im Original­behältnis abge­geben werden.

Die aktuelle Taxierung von Cannabis­blüten (auch von BfArM-Cannabis­blüten) zulasten der GKV wird in einer eigenen DAP Arbeits­hilfe darge­stellt:
» www.deutschesapothekenportal.de/rezept-retax/retax-arbeitshilfen/medizinisches-cannabis/taxierung-von-cannabisblueten/

Die Berechnung für Privat­versicherte, Selbst­zahlerinnen und Selbst­zahler sowie für Rezepte zulasten der Berufs­genossen­schaften richtet sich hin­gegen nach der Arznei­mittel­preis­verordnung (AMPreisV); bei der Umfüllung nach § 4 AMPreisV, bei Herstellung einer Zube­reitung nach § 5 AMPreisV.

Was sich geändert hat:
Für Packmittel und Hilfsstoffe wird nicht der Preis der Hilfs­taxe verwendet, sondern der tatsächliche Einkaufs­preis. Die BtM-Gebühr entfällt seit dem 01.04.2024.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung