Wird Cutasept von der BG erstattet?

Verordnet wurde 250 ml Cutasept F PZN 03917271 zulasten einer Berufs­genossen­schaft (BG). Dabei handelt es sich um ein nicht­apotheken­pflichtiges Präparat.

Dürfen wir es trotzdem zulasten der BG abgeben?

Antwort

Gemäß Liefervertrag der Berufs­genossen­schaften kann Folgendes abge­geben werden:

1 Gegenstand des Vertrages

„(1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten (im folgenden ‚Versicherte‘ genannt) mit

a. Arzneimitteln,
b. Verbandmitteln sowie
c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.

[…]

(10) Apothekenübliche Waren sind:

  1. Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
  2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
  3. Mittel zur Körperpflege,
  4. Prüfmittel,
  5. Chemikalien,
  6. Reagenzien,
  7. Laborbedarf,
  8. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
  9. Mittel zur Aufzucht von Tieren.“

Unter anderem sind im Vertrag auch nur Arzneimittel genannt. Es wurde nicht festgelegt, dass es sich um apothekenpflichtige Arzneimittel handeln muss. Da Cutasept sowohl ein Arzneimittel als auch ein apothekenübliches Produkt ist, kann von einer Erstattung ausgegangen werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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