Wird Bromelain durch die BG erstattet?

Wir haben eine Verordnung über Bromelain-Tabletten (Bromelain POS, TAB 30 St., PZN: 02259995) zulasten der BG der Bau­wirtschaft vor­liegen. Der Patient ist über 18 Jahre alt. Normaler­weise ist der Artikel für Volljährige nicht erstat­tungs­fähig.

Gibt es bei BG-Rezepten hier eine Ausnahme?

Antwort

Bei den Bromelain-Tabletten handelt es sich um ein apotheken­pflichtiges Arznei­mittel, das für Erwachsene von den gesetz­lichen Kassen nicht mehr erstattet wird.

Die Berufs­genossenschaft, die keine gesetzliche Kasse ist, erstattet laut Vertrag aber Arznei­mittel allgemein. Hier wird nicht zwischen verschreibungs­pflichtig und apotheken­pflichtig unter­schieden. Sie erstattet sogar apotheken­übliche Waren:

1 Gegenstand des Vertrages

„(1) Dieser Vertrag regelt die Sicher­stellung der Ver­sorgung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung Versicherten (im folgenden ‚Versicherte‘ genannt) mit
a. Arznei­mitteln,
b. Verband­mitteln sowie
c. Medizin­produkten und sonstigen apotheken­üblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apotheken­betriebs­ordnung) einschließlich Hilfs­mitteln.“

Daher ist davon auszugehen, dass auch Bromelain-Tabletten durch die BG erstattet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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