Wird bei Originalabgabe ein Importmalus abgezogen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns erreichte folgende Verordnung zulasten der Barmer (Kostenträgerkennung 103480007):
„4 x Genotropin 12 mg (PZN 4589892) TRS 5 St.“.
Es handelt sich um ein Rezept für ein 13-jähriges Kind und der Arzt hat zum einen das Aut-idem-Kreuz gesetzt und zum anderen die Hinweise „Menge ärztlich begründet“ und „kein Reimport“ auf das Rezept aufgedruckt.
Dazu unsere Frage: Dürfen wir die Verordnung retaxsicher mit dem Originalpräparat von Pfizer beliefern?
Fällt bei Lieferung des Originals ein Importmalus für die Apotheke an? Falls ja, können bzw. müssen wir das Rezept im Falle der Belieferung mit dem Originalpräparat mit dem Sonderkennzeichen für Nichtverfügbarkeit bedrucken, um den Malus zu verhindern?
Findet § 4 Abs. 12 des Liefervertrags Anwendung und reicht der Hinweis „kein Import“ oder muss der Arzt ausdrücklich vermerken, dass „aus medizinischen Gründen“ kein Import gewünscht ist?
Antwort:
Grundsätzlich sind Original und bezugnehmende Importe gegeneinander austauschbar, auch wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz setzt, da es sich um identische Präparate handelt. Möchte der Arzt einen Austausch verhindern, so sollte er zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept aufbringen.
Um ganz sicher zu gehen, ist es empfehlenswert, den exakten Wortlaut des Liefervertrags der vdek-Kassen wiederzugeben, also sollte der Arzt „aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch“ (§ 4 (12)) ergänzen.
4 Abs. 12 Liefervertrag
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Umsätze, bei denen aufgrund einer vorrangigen Regelung eine Importabgabe nicht möglich ist, werden vom Gesamtumsatz bei der jeweiligen Krankenkasse abgezogen. Da der Arzt hier den Austausch eindeutig unterbindet, ist eine Importabgabe nicht möglich. Ein Importmalus fällt somit bei Abgabe des Originals nicht an, denn dieser Artikel würde aufgrund des gesetzten Aut-idem-Kreuzes und des Zusatzvermerks eines Austauschverbots zur Ermittlung des individuellen Fertigarzneimittelumsatzes gar nicht herangezogen werden. Dementsprechend verringern sich der importfähige Fertigarzneimittelumsatz und die davon abhängige persönliche Importquote.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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