Wird bei einer Methadon-Lösung auch der Rezeptur­festzuschlag berechnet?

Wir diskutieren gerade folgende Frage in unserem Team:

Gilt der Fest­zuschlag bei Rezepturen von 8,35 € auch für Anfertigung von Substitutions­rezepturen mit Methadon?

Antwort

Die in der AMPreisV erlaubten Vereinbarungen bezüglich des Fixzuschlags zwischen DAV und Kranken­kassen gelten für alle Rezepturen, also sowohl für Kassen- als auch für Privat­verordnungen. Für Rezepturen mit ausschließlich nicht verschreibungspflichtigen Stoffen ist in den meisten Arznei­liefer­verträgen eine entsprechende Anwendung nach der AMPreisV vereinbart worden, die Berechnung von Rezepturen erfolgt also in der Regel auch nach den §§ 4 und 5 der AMPreisV.

Für Methadon-Rezepturen gelten dagegen die mit den Krankenkassen vereinbarten Preise nach Anlage 4 der Hilfstaxe – dies gilt auch für alle weiteren Substitutionsmittel, für die die Hilfstaxe eine Regelung vorsieht.
Bei Abgabe entsprechender Rezepturen an Versicherte der gesetzlichen Kranken­kassen sind diese vereinbarten Preise und Zuschläge zwingend zu berücksichtigen.

Für die Berechnung einer Methadon-Lösung gilt:

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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