Wieso wird der Austausch wirkstoffgleicher Präparate nicht angezeigt?

Verordnet sind zulasten der Techniker Krankenkasse „Azyter Augentropfen, PZN 4043696“. Unsere EDV (Awinta) zeigt keine Aut-idem-Artikel an, ein Rabattvertrag besteht nicht. Wenn wir nun über die Wirkstoffsuche gehen, finden wir die Augentropfen Infectoazit, die wir sogar an Lager haben.

Dürfen wir diese ohne Weiteres abgeben? Diese kosten knapp drei Euro mehr, aber unseres Wissens nach darf man das verordnete oder eins der drei preisgünstigsten Präparate abgeben, sofern kein Rabattvertrag besteht und diese vergleichbar sind. Da die Zusammensetzung identisch ist, verstehen wir nicht, wieso der Button "aut idem" von der EDV nicht möglich ist und es daher aussieht, als wäre es nicht ohne Weiteres austauschbar?

Antwort:

Im geschilderten Fall sind die unterschiedlich gemeldeten Darreichungsformen der Grund, dass ein Austausch zwischen Azyter (Darreichungsform „EDP“) und Infectoazit (Darreichungsform „ATR“) von der EDV nicht angezeigt wird:

Produkte dürfen nach § 4 Rahmenvertrag nur ausgetauscht werden, wenn ihre Darreichungsform identisch ist oder im Fall von unterschiedlichen Darreichungsformen diese vom G-BA als austauschbare Darreichungsformen eingestuft wurden. Das ist hier nicht der Fall, sodass kein Austausch angezeigt wird und ein solcher auch nicht erlaubt ist.

Zur Preisfrage: Zählt das verordnete Produkt schon zu den drei preisgünstigsten Präparaten, so darf nach Rahmenvertrag nur dasjenige abgegeben werden, welches nicht teurer als das verordnete ist:

(4) Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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