Wie wird in diesem Fall das Wirtschaftlichkeitsgebot umgesetzt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zum Wirtschaftlichkeitsgebot bei einer Verordnung von mehreren N2-Packungen auf einem GKV-Rezept.
Verordnet wurden:
„5 Packungen Pipamperon 4 mg/ml Lösung 200 ml N2“
Dürfen wir diese so abgeben und abrechnen oder müssten wir im Zuge des Wirtschaftlichkeitsgebots auf drei Packungen à 300 ml N3 kürzen?
Antwort
Zunächst ist zu prüfen, ob Rabattverträge vorliegen. Dies sollten Sie in diesem Fall sowohl für die 300-ml-Größe als auch für die 200-ml-Größe tun.
Ist zum Beispiel die N2-Packung bei der vorliegenden Krankenkasse rabattiert, die N3-Größe aber nicht, dann sind vorrangig die verordneten und rabattierten N2-Packungen abzugeben.
Sind hingegen beide Packungsgrößen oder aber keine Packungsgröße rabattiert, dann ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten.
Eindeutig bestimmte Packungsmengen aufgrund der Nennung des Normkennzeichens auf der Verordnung (hier 5 x N2) sind nach § 6 (3) Rahmenvertrag nicht auf die Menge von Nmax oder vielfache Mengen von Nmax zu kürzen, da sich § 6 (3) Rahmenvertrag nur auf unbestimmte Stückzahlverordnungen bezieht, wie zum Beispiel „Pipamperon 1000 ml“.
Sie dürfen also in diesem Fall bis zur verordneten Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Rabattverträge und der Wirtschaftlichkeit stückeln.
Gegebenenfalls könnten Sie mit dem Arzt besprechen, ob er direkt die größeren Packungen verordnen möchte – vielleicht war ihm nicht bewusst, dass es neben den N2-Packungen auch N3-Packungen gibt.
- DAP Arbeitshilfe „Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrags“
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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