Wie wird eine Überschreitung der Höchstmengen bei BtM gekennzeichnet?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Ein BtM-Rezept wurde uns wie folgt vorgelegt:
Krankenkasse KKH (IK 104075509)
„Fentanyl Sandoz 150 µg/h Pft 20 St N3
Fentanyl Sandoz 100 µg/h Pft 10 St N2
A!“
Antwort:
Wie eine Überschreitung der Höchstmenge bei BtM zu kennzeichnen ist, beschreibt die BtMVV in § 2 (2):
2 (2) BtMVV
„In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
2. der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.“
Darauf fußend ist die Angabe eines „A“ wie auf dem vorliegenden Rezept ausreichend.
Prüfen Sie aber bitte, ob eine Dosierung angegeben ist. Fehlt diese, so muss sie ergänzt werden. Dies ist nach Rücksprache mit dem Arzt auch der Apotheke erlaubt. Die Apotheke ergänzt die entsprechende Angabe dann auf den Teilen I und II (mit Unterschrift und Datum abzeichnen), der Arzt muss den in der Praxis verbleibenden Teil III korrigieren.
- DAP-Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten”
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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