Wie wird die Substitutionstherapie im Sichtbezug abgerechnet?

Wir bekommen jetzt Sichtbezugsrezepte im Rahmen der Substitutionstherapie und würden diese gern krankenkassenkonform taxieren.

Wie müssen wir dazu vorgehen?

Ist es auch möglich, nach Preistableau zu taxieren, oder ist das zu wenig?

Antwort:

Für die Abrechnung sollten Sie zunächst prüfen, ob zwischen der Kranken­kasse und dem Landes­apotheker­verband ein entsprechender Vertrag über die Überlassung der Substitutions­mittel zum unmittelbaren Verbrauch geschlossen wurde und damit für Sie die Möglichkeit besteht, den Sichtbezug als Dienstleistung von der Kranken­kasse honorieren zu lassen.

Ansonsten ist die Abrechnung nach Hilfstaxe vorgesehen, das heißt je nach verordnetem Wirkstoff über das Methadon- bzw. das Levomethadon-Preis­tableau. Beachten Sie, dass zusätzlich zu den dort genannten Preisen keine weiteren Kosten (zum Beispiel für Etiketten, Gefäße) abgerechnet werden dürfen (Ausnahme: kinder­gesicherter Verschluss bei Take-Home-Versorgung).

Da die patienten­bezogene Dokumentation pro Abgabe stattfindet, darf die BtM-Gebühr in Höhe von 2,91 €  pro erfolgter Abgabe in der Apotheke berechnet werden.

Wichtig

Bevor Sie als Apotheke eine Vergabe im Sichtbezug durchführen, müssen Sie nach den Vorgaben der BtMVV einen Vertrag mit dem Arzt abschließen!

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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