Wie wird die Stückelung beurteilt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem „Clexane 40 mg 20 St. N2 und Clexane 40 mg 10 St. N1“ auf einem Formular verordnet sind.
Dürfen wir beide Packungen so abgeben oder sollten wir besser zwei getrennte Rezepte verlangen?
Antwort:
Grundlage für die Einschätzung, ob eine Stückelung erlaubt ist, ist § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrags:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“
Nach PackungsV gelten folgende N-Bereiche für Clexane:
Die verordnete Gesamtmenge übersteigt demnach nicht die größte Messzahl (Nmax = 50) und es ist auch keine Packung zu 30 Stück im Handel, sodass Sie beide Packungen stückeln dürfen. Eine Verordnung auf zwei getrennten Rezepten ist nicht erforderlich.
- DAP-Arbeitshilfe „Stückeln zwischen Normbereichen“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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