Wie wird der Preis einer Methadon-Lösung berechnet?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zu folgender Verordnung:
„DL-Methadonlsg. 1 % NRF 29.1 100 ml“
Dürfen wir dies als Rezeptur taxieren oder müssen wir uns an das Tableau der Hilfstaxe halten?
Beim Tableau machen wir minus.
Antwort
In der Hilfstaxe steht unter Punkt 4.1 Folgendes:
„Zur Preisberechnung von Methadon-Lösungen ist das nachstehende Preistableau anzuwenden.“
Dies gilt sowohl für Lösungen, die unter Sicht verabreicht werden als auch für Lösungen, die als Take-Home-Bedarf verordnet werden.
Wenn es sich in Ihrem Fall also um ein mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnetes Rezept handelt (Rezept zur Substitutionsbehandlung), ist das Preistableau der Hilfstaxe anzuwenden.
Wird das Methadon zur Behandlung von Schmerzen verordnet, also nicht im Rahmen einer Substitution, kann es nach unserer Auffassung als normale Rezeptur berechnet werden.
Bitte prüfen Sie zusätzlich, ob alle allgemeinen Vorgaben zu BtM-Rezepten gemäß der BtMVV erfüllt werden, also ob neben einer eventuell erforderlichen Kennzeichnung eines Substitutionsrezeptes (S, ggf. Z bzw. T und dann auch Angabe der Reichdauer) beispielsweise eine Angabe der Dosierung erfolgt ist.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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