Wie wird der Impfstoff abgerechnet?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Rezept liegt uns vor:
Krankenkasse: Techniker Krankenkasse (IK 104077501)
„VAQTA, KOHL FER 1 ml PZN 07343022”
Unsere EDV berechnet für dieses Rezept keine Zuzahlung, die Antwort der Krankenkasse ist schwammig. Können Sie helfen?
Antwort:
Zu der angegebenen PZN sind folgende Angaben in der Lauer-Taxe (z. B. für Nordrhein) zu finden:
2. Zuzahlung (≠ STIKO, z. B. Urlaub):
1. Vertragspreis (STIKO):
Grundsätzlich gilt:
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für alle Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen und die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen hat. Weitere Impfungen können Krankenkassen als Satzungsleistungen anbieten. Ob eine Zuzahlung für eine Impfung im Rahmen der Satzungsleistung geleistet werden muss, haben die Krankenkassen unterschiedlich entschieden.
Für die TK gilt:
Für die Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlen werden und die in den Leistungskatalog der Krankenkassen übernommen worden sind, müssen Patienten keine Zuzahlung leisten (vgl. Punkt „1. Vertragspreis“ TK, BRD, Arzneiliefervertrag → Zuz. „nein“).
Wenn der Patient eine Impfung für eine private Urlaubsreise erhält, zum Beispiel gegen Tollwut, bezahlt er ab dem 18. Geburtstag zehn Prozent der Kosten, dabei mindestens fünf und maximal zehn Euro – also die gesetzliche Zuzahlung.
Bei der TK wird der Impfstoff für die Reise auf einem Privatrezept verordnet. Das bedruckte Rezept kann der Patient dann zusammen mit dem Kassenbeleg aus der Apotheke zur Erstattung eingereichen. Auch die Arztkosten in diesem Zusammenhang können zur Erstattung eingereicht werden.
Eine Übersicht zur Kostenerstattung von Reiseimpfungen bei den verschiedenen Kassen finden Sie hier.
Da Ihnen ein Kassenrezept vorliegt, ist die Abrechnung regulär zulasten der Kasse vorzunehmen (also ohne Zuzahlung). Im Zweifel, z. B. wenn der Patient vom Zweck der Impfung für eine private Reise berichtet, können Sie den Sachverhalt im Rahmen einer guten Zusammenarbeit mit dem Arzt klären.
+++ Hinweis: Die Antwort der Frage wurde dahingehend modifiziert, dass die Abrechnung von Reiseimpfungen bei der TK über Privatrezept erfolgt. +++
- DAP Rezept-Check
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung