Wie wird das Arzneimittel in die PackungsV eingeordnet und darf man stückeln?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir sind uns bei folgendem Rezept nicht sicher:
Krankenkasse: BARMER (IK 104080005)
„Mono Embolex Fertigspritzen 3000 IE 30 St.“
Eine Packung mit 30 Stück gibt es nicht. Darf hier gestückelt werden?
Antwort
Um diese Frage zu beantworten, ist ein Blick in die Zuordnung des Arzneimittels nach PackungsV hilfreich:
Die verordnete Menge fällt also zwischen den N2- und den N3-Bereich und es ist keine Packung dieser Menge im Handel. Nach § 6 Absatz 2 Rahmenvertrag gilt:
6 Absatz 2 Rahmenvertrag
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“
Demnach dürfen Sie die verordnete Menge zusammenstückeln, die wirtschaftlichste Variante wäre 1 x 10 Stück plus 1 x 20 Stück.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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