Wie wird das Arzneimittel in die PackungsV eingeordnet und darf man stückeln?

Wir sind uns bei folgendem Rezept nicht sicher:

Krankenkasse: BARMER (IK 104080005)
„Mono Embolex Fertigspritzen 3000 IE 30 St.“

Eine Packung mit 30 Stück gibt es nicht. Darf hier gestückelt werden?

Antwort

Um diese Frage zu beantworten, ist ein Blick in die Zuordnung des Arzneimittels nach PackungsV hilfreich:

Die verordnete Menge fällt also zwischen den N2- und den N3-Bereich und es ist keine Packung dieser Menge im Handel. Nach § 6 Absatz 2 Rahmenvertrag gilt:

6 Absatz 2 Rahmenvertrag

„Entspricht die nach Stück­zahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungs­größen­verordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungs­größe, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungs­größen, verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

Demnach dürfen Sie die verordnete Menge zusammenstückeln, die wirtschaftlichste Variante wäre 1 x 10 Stück plus 1 x 20 Stück.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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