Wie werden Mehrfachverordnungen richtig beliefert?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Kassenrezept über „RoActemra 162 mg Injektionslösung Fertigpen 3 x 4 St.“ zulasten der DAK vor.
Unsere Frage ist, ob wir auf diese Verordnung dreimal die 4er-Packung oder einmal die 12er-Packung beliefern müssen.
Wie ist Ihre Einschätzung?
Antwort
Der Rahmenvertrag vom 1. Juli 2019 enthält eine neue Regelung zur Belieferung von Mehrfachverordnungen. In § 8 Abs. 1 ist nun geregelt:
8 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Dem DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags ist weiter zu entnehmen:
DAV-Kommentar
„Bei der Verordnung mehrerer Packungen des gleichen Arzneimittels in mehreren Zeilen werden die Mengen nicht addiert und dann nach einer passenden Packungsgröße gesucht. […] Jede Zeile zählt für sich.“
Es sind in diesem Fall also 3 x 4 St. abzugeben.
Um dem Patienten die Zuzahlung von 30 € bei drei einzelnen Packungen im Gegensatz zu einmal 10 € bei einer 12er-Packung zu ersparen, bietet es sich an, mit dem Arzt Rücksprache zu halten, damit er das Rezept auf einmal 12 Stück ändert.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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