Wie werden Mehrfachverordnungen richtig beliefert?

Uns liegt ein Kassen­rezept über „RoActemra 162 mg Injektions­lösung Fertigpen 3 x 4 St.“ zulasten der DAK vor.

Unsere Frage ist, ob wir auf diese Verordnung dreimal die 4er-Packung oder einmal die 12er-Packung beliefern müssen.
Wie ist Ihre Einschätzung?

Antwort

Der Rahmen­vertrag vom 1. Juli 2019 enthält eine neue Regelung zur Belieferung von Mehr­fach­ver­ordnungen. In § 8 Abs. 1 ist nun geregelt:

8 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungs­zeilen, ist jede Verordnungs­zeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Dem DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags ist weiter zu entnehmen:

DAV-Kommentar

„Bei der Verordnung mehrerer Packungen des gleichen Arzneimittels in mehreren Zeilen werden die Mengen nicht addiert und dann nach einer passenden Packungsgröße gesucht. […] Jede Zeile zählt für sich.“

Es sind in diesem Fall also 3 x 4 St. abzugeben.

Um dem Patienten die Zuzahlung von 30 € bei drei einzelnen Packungen im Gegen­satz zu einmal 10 € bei einer 12er-Packung zu ersparen, bietet es sich an, mit dem Arzt Rück­sprache zu halten, damit er das Rezept auf einmal 12 Stück ändert.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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