Wie werden Hämo­philie­präparate zusammen­ge­stellt?

Uns liegt ein Rezept über ein Hämophilie­präparat vor, dazu haben wir eine Frage: Wie viele Packungen dürfen maximal pro Rezept verordnet werden?

Dürfen auch Mengen oberhalb N3 (29–30 Stück) verordnet werden (z. B. 40 x Beriate 2000 I.E. PZN 02876819 N1) oder muss die Gesamt­menge dann auf zwei Verordnungen aufge­teilt werden?

Antwort

Für die Verordnung von Hämophilie­präparaten ist uns keine Höchst­menge bekannt. Der Arzt kann also auch in diesem Fall die therapeutisch erforderliche Menge verordnen. Für Sie in der Apotheke ist § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag relevant:

8 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Jede Packung für sich ist ja keine Jumbopackung.

Der Arzt kann also nach unserer Einschätzung die 40 Stück so verordnen. Der Arzt könnte sich bei der Verordnung aller­dings an den definierten Norm­bereich orientieren, um dem Patienten die Zuzahlung zu 4 Einzel­packungen zu ersparen. Die Packungen werden dann anhand der Norm­bereiche fiktiv zusammen­gestellt. Grundlage dafür ist § 3 der Packungs­größen­ver­ordnung (PackungsV):

3 PackungsV

„Fertig­arznei­mittel, die nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arznei­mittel­gesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken frei­ge­stellt sind, und Arznei­mittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungs­störungen bei Hämophilie können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekenn­zeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammen­ge­stellt werden. Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzel­packung.“

Es besteht die Möglichkeit, entsprechende Verordnungen im Rahmen der für das jeweilige Präparat definierten Norm­bereiche zu fiktiven Packungen zusammen­zu­stellen, um die Zuzahlung zu reduzieren. Dabei ist zu beachten, dass nur Packungen einer Wirk­stärke zusammen­ge­fasst werden können und die Kombination von Norm­größen und Stück­zahlen so ausgewählt wird, dass sich für den Patienten die günstigste Zuzahlung ergibt.

Normbereiche für Präparate mit Blut­gerinnungs­faktoren:

N1: 1 Stück N2: 5–6 Stück N3: 29–30 Stück

Für folgende Fälle wäre eine fiktive Zusammen­stellung nicht nötig:

  • Es sind größere Packungen (z. B. N3) im Handel, sodass sich das Zusammen­stellen erübrigt.
  • Der Patient ist von der Zuzahlung befreit.
  • Für das verordnete Arznei­mittel existiert ein Rabatt­vertrag mit Zuzahlungs­verzicht.
  • Es liegt eine Privat­verordnung vor.
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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