Wie gehen wir bei einer nicht eindeutigen Biosimilar-Verordnung vor?
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Wie gehen wir bei Rezepten über Biosimilars vor, die nicht eindeutig ausgestellt sind – wenn beispielsweise nur der Wirkstoff genannt ist und keine PZN/kein Hersteller? Können wir die Änderung nach Rücksprache mit dem Arzt selbst vornehmen oder muss der Patient zurück zum Arzt?
Antwort
Wird ein Biologikum nur als Wirkstoffverordnung ausgestellt, so handelt es sich, vor allem, wenn es mehrere Präparate mit diesem Wirkstoff im Handel gibt, um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung. Dafür gilt laut § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. […]“
Sie können also in diesem Fall die Änderung nach Rücksprache mit dem Arzt selbst vornehmen und Präparatenamen/Hersteller selbst ergänzen. Die Änderung ist ggf. mit Datum zu versehen und abzuzeichnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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