Wie gehen wir bei einer nicht eindeutigen Biosimilar-Verordnung vor?

Wie gehen wir bei Rezepten über Bio­similars vor, die nicht ein­deutig ausge­stellt sind – wenn beispiels­weise nur der Wirk­stoff genannt ist und keine PZN/kein Hersteller? Können wir die Änderung nach Rück­sprache mit dem Arzt selbst vor­nehmen oder muss der Patient zurück zum Arzt?

Antwort

Wird ein Biologikum nur als Wirk­stoff­ver­ordnung ausge­stellt, so handelt es sich, vor allem, wenn es mehrere Präparate mit diesem Wirk­stoff im Handel gibt, um eine nicht ein­deutig bestimmte Verordnung. Dafür gilt laut § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht ein­deutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabe­daten­satz auf­zu­nehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum abweicht, ist dieses zusätzlich anzu­geben. […]“

Sie können also in diesem Fall die Änderung nach Rück­sprache mit dem Arzt selbst vor­nehmen und Präparate­namen/Hersteller selbst ergänzen. Die Änderung ist ggf. mit Datum zu versehen und abzu­zeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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