Wie viele BtM dürfen auf einem Rezept abgerechnet werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben folgende Frage:
Ein Betäubungsmittelrezept ist mit drei verschiedenen Betäubungsmitteln vom Arzt bedruckt.
Darf dieses Rezept abgerechnet werden, da ja eigentlich nur Platz für drei Felder/PZN wäre und das Feld für die BTM-Gebühr zusätzlich bedruckt werden muss?
Antwort:
Nach den Vorgaben der Technischen Anlage 1 kann auf den Druck der BtM-Gebühr verzichtet werden, wenn dadurch mehr als drei Druckzeilen entstehen:
4 Sonderfälle
4.1 Taxieren von BTM-Gebühren
Im Anschluss an die verordneten Mittel wird das Sonderkennzeichen 2567001 in das Feld „Arzneimittelkennzeichen“, die Anzahl der verordneten Betäubungsmittel (Zeilen) in das Faktorfeld und die Summe der BTM-Gebühren in das Feld „Taxe“ eingetragen. Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dadurch mehr als drei Arzneimittelkennzeichen zu bedrucken sind. Im Feld „Gesamt-Brutto“ wird die BTM-Gebühr hinzuaddiert.
Es dürfen also durchaus drei verschiedene Betäubungsmittel auf dem Rezept verordnet werden. Natürlich müssen dabei die Vorgaben der BtMVV beachtet werden: maximal zwei Wirkstoffe in den zulässigen BtM-Höchstmengen für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen. Wird diese Menge überschritten, muss der Arzt ein „A“ auf das Rezept drucken.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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