Wie viele Abfragen sind zum Nachweis der Nichtverfügbarkeit erforderlich?

Wir haben gelesen, dass man für den Nachweis der Nichtverfügbarkeit grundsätzlich nur noch eine Anfrage beim Großhandel braucht.

Ist das korrekt? Und wo ist die entsprechende Quelle zu finden?

Antwort

Nach § 2 Abs. 11 Rahmenvertrag gilt zum Nachweis der Nichtverfügbarkeit Folgendes:

2 Abs. 11 Rahmenvertrag

„Nicht verfügbar:

Das Arzneimittel bzw. das in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Dies ist durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung durch die Apotheke nachzuweisen. […] Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, reicht es aus, wenn die Verfügbarkeitsanfragen nach Satz 2 bei diesem einen Großhandel in angemessenem zeitlichen Abstand erfolgt sind. […]“

Grundsätzlich muss die Nichtlieferbarkeit also durch zwei Verfügbarkeitsabfragen beim Großhandel nachgewiesen werden.

In § 11 Abs. 2 Rahmenvertrag gibt es jedoch dazu eine Ausnahme, für den Fall, dass es sich um Rabattarzneimittel handelt:

11 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Sind alle rabattierten Arzneimittel, welche nach Absatz 1 auszuwählen wären, bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke zur Abgabe eines gemäß § 2 Absatz 10 lieferfähigen wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V berechtigt. Für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend.“

Hier ist also eine Verfügbarkeitsnachfrage ausreichend.

Eine Neuregelung diesbezüglich gab es jetzt darüber hinaus in § 5 Abs. 5 des neuen Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen:

5 Abs. 5 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen

„Die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels ist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel durch die Apotheke nachzuweisen. Die Nachweise haben den Anforderungen des § 2 Absatz 11 Satz 6 Rahmenvertrag zu entsprechen.“

Hier reicht immer eine Verfügbarkeitsnachfrage aus. Wichtig: Dies gilt nur für Ersatzkassen. Ob es für Primärkassen ähnliche Vereinbarungen gibt, sollten Sie im für Sie zutreffenden Vertrag prüfen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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