Wie oft darf im Notdienst die Noctu-Gebühr berechnet werden?

Bald steht bei uns wieder ein Not­dienst an und beim letzten Mal kam die Frage auf, wie oft man die Not­dienst­gebühr kassieren darf, wenn eine Person beispiels­weise mehrere Rezepte vorlegt und zusätzlich noch weitere Arznei­mittel privat kauft.

Kann man für jeden einzelnen Posten die Gebühr berechnen?

Antwort

Die Eckdaten zur Notdienst­gebühr ergeben sich aus § 6 der Arznei­mittel­preis­verordnung, dort heißt es:

6 AMPreisV

„Bei der Inanspruch­nahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feier­tagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werk­tag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätz­lichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatz­steuer berechnen.“

„Pro Inanspruch­nahme“ wird als „pro Besuch in der Apotheke“ gewertet, das heißt, unab­hängig von der Anzahl der einge­reichten Rezepte bzw. der privat gekauften Mittel ist die Not­dienst­gebühr nur einmal zu entrichten. Im geschilderten Fall könnten Sie die Not­dienst­gebühr demnach nur einmal berechnen – wenn das Rezept die Noctu-Kenn­zeichnung bzw. einen entsprechenden Hinweis trägt, können Sie die Gebühr auch zulasten der GKV abrechnen. Empfehlens­wert ist noch eine Dokumentation über die Zeit der Inanspruch­nahme, falls es im Nach­gang Fragen zu diesem Vorgang gibt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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