Wie oft darf die BtM-Gebühr bei Abgabe mehrerer Packungen abgerechnet werden?

Uns wurde ein BtM-Rezept über 2 Verordnungs­zeilen mit je 1 x Concerta 54 mg 30 St. RET vorgelegt. Dürfen wir nach der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung dafür 2 x die BtM-Gebühr von je 4,26 € abrechnen, also gesamt 8,52 € (d. h. pro Verordnungs­zeile)?

Die Packungen wurden wegen der Liefer­fähigkeit von zwei unter­schiedlichen Groß­händlern bezogen.

Antwort

In der Arznei­­mittel­­preis­­ver­ordnung (AMPreisV) heißt es in § 7 (Betäubungs­mittel und Arznei­mittel nach § 3a der Arznei­­mittel­­verschreibungs­ver­ordnung):

7 AMPreisV

„Bei der Abgabe eines Betäubungs­mittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungs­mittel-Verschreibungs­verordnung nachzu­weisen ist, sowie bei der Abgabe von Arznei­mitteln nach § 3a der Arznei­mittel­­verschreibungs­­verordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatz­steuer berechnen.“

Da es sich bei zwei identischen Packungen um nur ein BtM, eine Abgabe und normalerweise eine Dokumentation handelt, wird nach unserer Einschätzung auch die BtM-Gebühr nur einmal abgerechnet.

Da Sie das BtM von zwei Großhändlern erhalten haben, müssen die Eingänge zwar getrennt dokumentiert werden, es handelt sich jedoch nur um eine Abgabe eines Betäubungs­mittels, sodass nach unserer Auffassung auch nur eine BtM-Gebühr abgerechnet werden kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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