Wie oft darf die BtM-Gebühr bei Abgabe mehrerer Packungen abgerechnet werden?
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Uns wurde ein BtM-Rezept über 2 Verordnungszeilen mit je 1 x Concerta 54 mg 30 St. RET vorgelegt. Dürfen wir nach der Arzneimittelpreisverordnung dafür 2 x die BtM-Gebühr von je 4,26 € abrechnen, also gesamt 8,52 € (d. h. pro Verordnungszeile)?
Die Packungen wurden wegen der Lieferfähigkeit von zwei unterschiedlichen Großhändlern bezogen.
Antwort
In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) heißt es in § 7 (Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung):
7 AMPreisV
„Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Da es sich bei zwei identischen Packungen um nur ein BtM, eine Abgabe und normalerweise eine Dokumentation handelt, wird nach unserer Einschätzung auch die BtM-Gebühr nur einmal abgerechnet.
Da Sie das BtM von zwei Großhändlern erhalten haben, müssen die Eingänge zwar getrennt dokumentiert werden, es handelt sich jedoch nur um eine Abgabe eines Betäubungsmittels, sodass nach unserer Auffassung auch nur eine BtM-Gebühr abgerechnet werden kann.
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