Wie muss eine Verordnung über ein nicht verschreibungspflichtiges Abführmittel begründet werden?

Uns wurde folgende Verordnung vorgelegt:

Krankenkasse: Novitas BKK (IK 104491707)
„Laxoberal Perlen 2 x 50 St. exakte Menge
S. zur Behebung d. Nebenwirkungen“

Die Patientin ist Stammkundin bei uns. Daher wissen wir, dass sie gleichzeitig Opiate erhält, die getrennt verordnet werden.

Reicht der Zusatz auf dem Rezept aus, oder muss durch die Apotheke ergänzt werden, dass es sich bei der Nebenwirkung nach Arztrücksprache um „Obstipation bei Opiattherapie“ handelt? 

Antwort

Laxoberal Perlen sind für Erwachsene unter den Bedingungen der Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) erstattungsfähig:

Der Arzt muss grundsätzlich keine Diagnose auf eine Arzneimittelverordnung schreiben. Tut er dies jedoch, so sollte diese auch zur Ausnahme der Anlage I passen. Daher sollten Sie Rücksprache mit dem Arzt halten und die Verordnung, wie vorgeschlagen, mit dem Hinweis auf die Opioidtherapie ergänzen. Vergessen Sie bitte nicht, diese Ergänzung mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Gegebenenfalls können Sie den Arzt auch darauf hinweisen, dass er diese Zusatztherapie durchaus auch direkt auf dem BtM-Rezept zusammen mit dem Opioid verordnen kann bzw. die Angabe einer Diagnose nicht erforderlich ist. 

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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