Wie muss eine Prophylaxe mit Beyfortus korrekt verordnet werden?
Wir haben eine Frage zur Erstattung bzw. Abrechnung von Beyfortus, unsere Apotheke sitzt in Bayern. Die ansässige Kinderarztpraxis stellt schon seit ca. einem Monat GKV-Rezepte zur Vorbestellung von Beyfortus aus, welche wir bei uns sammeln. Nun sind wir uns nicht sicher, ob wir Beyfortus direkt mit den Krankenkassen abrechnen können oder ob die Praxis Privatrezepte ausstellen müsste – die Eltern der Patienten also in Vorleistung treten müssten und die Kostenerstattung selbst bei der Krankenkasse beantragen sollten.
Oder wäre es am sinnvollsten, dass die Praxis ein Sprechstundenbedarfsrezept ausstellt?
Antwort
Die KVen und gesetzlichen Krankenversicherungen haben sich Mitte September auf eine Vergütung geeinigt. Seitdem kann die RSV-Prophylaxe direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Die KV Bayerns schreibt auf ihrer Seite dazu Folgendes:
KV Bayerns
„[…] Praxen sollen die Prophylaxe bereits vor Beginn der RSV-Saison im Oktober durchführen. Die Immunisierung ist seit 13.09.2024 GKV-Leistung. Damit kann ein eRezept (bzw. Muster 16) ausgestellt werden. […]“
Demnach werden in Bayern die Rezepte als Einzelverordnung auf den Namen des Kindes ausgestellt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung