Wie muss ein Vermerk bei Verordnung von mehreren Packungen aussehen?

Einer unserer Ärzte verordnet Foster gerne doppelt und macht dies mit dem Vermerk „2 Packungen“ kenntlich.

Ein Rezept sieht dann beispielsweise so aus:

„Foster 100/6 µg 120 HUB, Import DOS 2 St. N3
Foster 100/6 µg 120 HUB, Import DOS 2 St. N3
2 Packungen”

Ist dies als Sondervermerk nach Rahmenvertrag ausreichend?

Antwort

Bei diesem Rezept handelt es sich um eine Verordnung einer vielfachen Menge des größten Normbereiches (Nmax):

Nach § 6 Absatz 3 Rahmenvertrag wird in einem solchen Fall ein besonderer Vermerk gefordert. Wie dieser genau auszusehen hat, ist nicht näher erläutert (Lediglich der Kommentar zum Rahmenvertrag nennt einige Beispiele, darunter auch das „!“).

Somit ist auch der Hinweis auf zwei Packungen (hier 2 x N3) ausreichend. 

6 (3) Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Fehlt ein solcher Vermerk, dann ist dies nach § 3 Rahmenvertrag allerdings auch kein Retaxierungsgrund mehr:

3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag […]
f. die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (z. B. ein Ausrufe­zeichen, den Hinweis „exakte Menge", die Wieder­holung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat (§ 6 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages);“

Beachten Sie bei diesem Beispiel auch, dass die Abgabe des rabattierten Originals Vorrang vor der Abgabe eines nichtrabattierten Importes hat.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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