Wie muss ein Rezept über ein Blutzuckermessgerät aussehen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Da uns im Moment einige Rezepte mit der Verordnung eines Blutzuckermessgerätes erreichen, sind wir etwas verunsichert, welche Angaben auf diesen Rezepten vermerkt sein müssen? Oder wird solch ein Rezept wie eine Hilfsmittelverordnung behandelt?
Antwort:
Aufgrund des Antikorruptionsgesetzes dürfen Ärzte betroffenen Patienten mittlerweile keine Blutzuckermessgeräte mehr kostenlos mitgeben. Daher erreichen Apotheken nun vermehrt Verordnungen über diese. Diese sind wie ganz normale Hilfsmittelverordnungen zu beliefern.
Ordnungsgemäß ausgestellt muss das Blutzuckermessgerät zusammen mit einer Diagnose auf dem Rezept genannt sein. Achten Sie auch darauf, dass keine Mischverordnung vorliegt (aus Hilfsmittel und Arzneimittel).
Dann sollten Sie prüfen, ob Sie das Rezept für die zugrundeliegende Krankenkasse beliefern dürfen, oder ob Sie zunächst einem Hilfsmittelliefervertrag beitreten müssen und/oder ob vorab eine Genehmigung erforderlich ist.
Wenn Sie das Gerät an den Patienten ausliefern dürfen, muss dieser den Empfang auf der Rückseite des Rezeptes bestätigen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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