Wie muss der Patient den Hilfsmittelempfang bestätigen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt eine Verordnung zulasten der AOK Baden-Württemberg (gebührenpflichtig) vor:
„2 x ! BD MICRO FINE U 0.23 x 4 mm KAN 100 St.“
Da es sich um ein Hilfsmittelrezept handelt, ist eine rückseitige Unterschrift notwendig.
Sind zwei Unterschriften notwendig, da es sich um zwei Packungen handelt?
Antwort:
Auf der Rezept-Rückseite ist für jede Verordnungszeile (der Rezept-Vorderseite) eine Zeile für das Datum und die Unterschrift des Empfängers vorgesehen, also insgesamt drei Zeilen:
Hat der Arzt in einer Verordnungszeile mehrere Packungen eines Hilfsmittels verordnet, bestätigt der Empfänger den Erhalt dieser Menge bzw. den „Inhalt“ dieser Verordnungszeile auf der Rückseite mit Datum und seiner Unterschrift.
Nach unserer Einschätzung ist es daher nicht nötig, für einzelne gleiche Packungen mehrere Unterschriften zu leisten, sofern sie in einer Verordnungszeile verordnet worden sind. Empfehlen würden wir dies nur, wenn der Arzt die Verordnung auch tatsächlich auf mehrere Verordnungszeilen verteilt hat (z. B. Position 1 und 2).
Gegebenenfalls finden Sie dazu genauere Informationen in dem für Sie gültigen Hilfsmittelvertrag.
- DAP Arbeitshilfe „Rezept-Check“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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