Wie muss bei Hilfsmitteln die Diagnose angegeben werden?

Uns liegt ein Hilfsmittelrezept vor, auf dem Lanzetten und Pen-Nadeln zusammen verordnet wurden, und wir haben dazu folgende Frage:

Muss für beide Hilfs­mittel die Diagnose jeweils einzeln unter das Produkt geschrieben werden oder reicht es, wenn die Diagnose nur am Ende des Rezeptes steht?

Antwort

Laut § 7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie gilt Folgendes:

7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie

„In der Verordnung ist das Hilfs­mittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforder­lichen Einzel­angaben zu machen. Die Vertrags­ärztin oder der Vertrags­arzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere

  • die Bezeichnung des Hilfs­mittels nach Maßgabe des Hilfs­mittel­verzeichnisses (soweit dort aufge­führt),
  • die Anzahl,
  • erforder­lichenfalls Hinweise (z. B. über Zweck­bestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktions­gerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungs­erbringer gewähr­leisten und
  • erforderlichen­falls ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe entsprechend der Gesamt­betrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2

angeben. Gegebenen­falls sind die not­wendigen Angaben der Verordnung gesondert beizu­fügen.“

Daher würden wir davon ausgehen, dass die Diagnose pro Hilfs­mittel ange­geben werden muss und nicht pro Verordnung, auch wenn es in diesem Fall vermutlich in beiden Verordnungs­zeilen die gleiche Diagnose ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung