Wie müssen wir eine Akutversorgung auf E-Rezepten dokumentieren?

Ich bin mir unsicher, ob wir bei Akut­ver­sorgungen bei E-Rezepten außer dem Sonder­kenn­zeichen und der quali­fi­zierten elektro­nischen Signatur im Abgabe­daten­satz z. B. auch den Hinweis „Cito“ an­geben müssen.

Antwort

Die Technische Kommission nach § 300 SGB V (Fünftes Buch Sozial­gesetz­buch) hat Folgendes zur Doku­mentation bei der Abweichung von der Abgabe­rang­folge bei einer Akut­ver­sorgung/einem dringenden Fall ver­einbart:

Technische Kommission nach § 300 SGB V

„Ein zusätz­licher Vermerk, wie beim Papier­rezept vorge­sehen, ist beim E-Rezept nicht erforderlich. Aller­dings besteht die grund­sätzliche Möglichkeit, ergänzend im Zusatz­attribut 12 weitere Angaben zu machen.“

Ein zusätz­licher Hinweis ist demnach nicht zwingend erforderlich, aber im Frei­text­feld mit Schlüssel 12 möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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