Wie müssen wir mit nicht mehr verfügbaren AV-Arzneimitteln umgehen?

Immer wieder stehen wir vor einem ähnlichen Problem und finden nicht die korrekte Lösung:

Ein Medikament ist verordnet, das nicht oder nicht mehr im Handel ist, mit oder ohne PZN; teilweise gibt es aut-idem-fähige Alternativen. Dürfen wir diese abgeben, ohne ein neues Rezept anzufordern, oder gilt so etwas als unklare Verordnung?

Sind diese Arzneimittel nur nicht lieferbar, können wir austauschen. Gilt dies auch im geschilderten Fall, wenn die Arzneimittel nicht (mehr) im Handel sind?

Eine ähnliche Frage stellen wir uns bei einem mit Kreuz verordneten Arzneimittel, das AV und nicht mehr lieferbar ist. Hier sind wir uns relativ sicher, dass wir ein neues Rezept brauchen.

Antwort

Ist das Produkt nicht mehr im Preis- und Produktverzeichnis zu finden, handelt es sich um eine nicht eindeutige Verordnung.

Nach § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag gilt:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„(3) Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen […] Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.“

Sie können in diesem Fall also Rücksprache mit dem Arzt halten und die Verordnung selbst korrigieren.

Ist das AV-Produkt noch gelistet, darf es auch noch abgegeben werden, falls es noch vorrätig bzw. lieferbar ist. Es darf aber auch ausgehend vom verordneten Produkt eine Alternativ-Artikel-Suche gestartet werden.

Ist ein Artikel mit gesetztem Aut-idem-Kreuz nicht mehr im Handel, wird, wie Sie richtig schreiben, eine neue Verordnung benötigt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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