Wie lange muss Fach­literatur in der Apotheke aufbe­wahrt werden?

Wir haben folgende Frage: Wie lange muss Fach­literatur in der Apotheke aufbe­wahrt werden bzw. gibt es dazu gesetz­liche Vor­schriften?

Es geht hierbei um Literatur, wie zum Beispiel das Arznei­buch (Ph. Eur., DAB, HAB). Gibt es eine Mindest­anforderung, welche Auflage aufbe­wahrt werden muss und wie lange?

Antwort

Die gesetzliche Vorgabe zu Fach­literatur findet sich in § 5 der Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO):

5 ApBetrO

„In der Apotheke müssen vorhanden sein

  1. wissenschaftliche Hilfs­mittel, die zur Herstel­lung und Prüfung von Arznei­mitteln und Aus­gangs­stoffen nach den aner­kannten pharma­zeutischen Regeln im Rahmen des Apotheken­betriebs not­wendig sind, insbe­sondere das Arznei­buch,
  2. wissenschaftliche Hilfs­mittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arznei­mittel not­wendig sind,
  3. wissenschaftliche Hilfs­mittel, die zur Information und Beratung der zur Aus­übung der Heil­kunde, Zahn­heil­kunde oder Tier­heil­kunde berechtigten Personen über Arznei­mittel erforder­lich sind,
  4. Texte der für den Apotheken­betrieb maß­geblichen Rechts­vor­schriften.

Die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfs­mittel sind auf aktuellem Stand zu halten und können auch auf elektro­nischen Daten­trägern vorhanden sein.“

Eine Aufbewahrungs­frist für wissen­schaftliche Literatur ist nicht vorge­geben. Grundsätzlich empfiehlt es sich natürlich, dass wissen­schaftliche Hilfs­mittel bzw. Literatur in der aktuellen Auflage vor­handen sind. Mittler­weile gibt es für viele Fach­zeit­schriften oder das NRF o. Ä. auch Online-Zugänge, und wir gehen davon aus, dass dies auch aus­reichend sein sollte.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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