Wie lange muss Fachliteratur in der Apotheke aufbewahrt werden?
Wir haben folgende Frage: Wie lange muss Fachliteratur in der Apotheke aufbewahrt werden bzw. gibt es dazu gesetzliche Vorschriften?
Es geht hierbei um Literatur, wie zum Beispiel das Arzneibuch (Ph. Eur., DAB, HAB). Gibt es eine Mindestanforderung, welche Auflage aufbewahrt werden muss und wie lange?
Antwort
Die gesetzliche Vorgabe zu Fachliteratur findet sich in § 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO):
5 ApBetrO
„In der Apotheke müssen vorhanden sein
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind, insbesondere das Arzneibuch,
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind,
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
- Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel sind auf aktuellem Stand zu halten und können auch auf elektronischen Datenträgern vorhanden sein.“
Eine Aufbewahrungsfrist für wissenschaftliche Literatur ist nicht vorgegeben. Grundsätzlich empfiehlt es sich natürlich, dass wissenschaftliche Hilfsmittel bzw. Literatur in der aktuellen Auflage vorhanden sind. Mittlerweile gibt es für viele Fachzeitschriften oder das NRF o. Ä. auch Online-Zugänge, und wir gehen davon aus, dass dies auch ausreichend sein sollte.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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