Wie lange gelten die Austauscherleichterungen im SGB V?
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In Zeiten zahlreicher Lieferengpässe sind wir immer wieder gezwungen, Alternativen zum verordneten Mittel zu finden, die nicht durch den Rahmenvertrag abgedeckt sind.
Momentan kommen wir mit den verlängerten Coronasonderregelungen einigermaßen zurecht, aber nun haben wir gehört, dass diese gar nicht lange gelten sollen? Ist das korrekt und wie lange sind diese Erleichterungen gültig?
Antwort
Die erleichterten Abgaberegelungen der SARS-CoV-2-AMVersVO sind in § 423 SGB V („Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken“) aufgenommen worden – allerdings, wie Sie korrekt schreiben – nur befristet. Die Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form das Lieferengpassgesetz (Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung von Kinderarzneimitteln, kurz ALBVVG) bis dahin verabschiedet und wirksam wird und ob Apotheken weiterhin diese Möglichkeiten eingeräumt werden. Unabhängig davon empfiehlt sich ein Blick in die aktuellen Lieferverträge, im Bereich Nordrhein wurden beispielsweise vor Kurzem diesbezüglich Erleichterungen im Liefervertrag festgelegt.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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