Wie lange gelten die Austausch­erleichterungen im SGB V?

In Zeiten zahlreicher Liefer­eng­pässe sind wir immer wieder gezwungen, Alternativen zum verordneten Mittel zu finden, die nicht durch den Rahmen­vertrag abge­deckt sind.

Momentan kommen wir mit den verlängerten Corona­sonder­regelungen einiger­maßen zurecht, aber nun haben wir gehört, dass diese gar nicht lange gelten sollen? Ist das korrekt und wie lange sind diese Erleichterungen gültig?

Antwort

Die erleichterten Abgabe­regelungen der SARS-CoV-2-AMVersVO sind in § 423 SGB V („Verlängerung der erweiterten Austausch­möglich­keiten für Apotheken“) aufgenommen worden – allerdings, wie Sie korrekt schreiben – nur befristet. Die Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft. Es bleibt abzu­warten, ob und in welcher Form das Liefer­eng­pass­gesetz (Gesetz zur Bekämpfung von Liefereng­pässen bei patent­freien Arznei­mitteln und zur Verbesserung der Versorgung von Kinder­arznei­mitteln, kurz ALBVVG) bis dahin verabschiedet und wirksam wird und ob Apotheken weiterhin diese Möglichkeiten eingeräumt werden. Unabhängig davon empfiehlt sich ein Blick in die aktuellen Liefer­verträge, im Bereich Nordrhein wurden beispiels­weise vor Kurzem diesbezüglich Erleichterungen im Liefer­vertrag festgelegt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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