Wie lange gelten die Ausnahme­regeln bezüglich der Liefer­eng­pässe noch?

Angesichts der weiter andauernden Liefer­schwierig­keiten stellen wir uns die Frage:

Wie lange gelten die Übergangs­regelungen noch, die nach den Corona-Ausnahme­regeln vereinbart wurden?

Antwort

Die angesprochenen Übergangs­regelungen, die Sie ange­sprochen haben, sind in § 423 SGB V zu finden:

423 SGB V

„(1) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmen­vertrag nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzu­gebende Arznei­mittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel abgeben; ist kein wirkstoff­gleiches Arznei­mittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzu­gebende Arznei­mittel auch nicht lieferbar, darf ein liefer­bares wirkstoff­gleiches Arznei­mittel abge­geben werden. Sofern weder das auf der Grund­lage der Verordnung abzu­gebende noch ein wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt ein pharma­kologisch-therapeutisch vergleich­bares Arznei­mittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arznei­mittels ausge­schlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamt­menge des Wirkstoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­verordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertig­arznei­mittel­packungen, soweit die abzu­gebende Packungs­größe nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.

(2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmen­vertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatzes 1 keine Beanstandung und Retaxation statt.
(3) Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.“

Hier ist auch fest­gelegt, dass die Regelung zum 1. August 2023 außer Kraft tritt. Voraus­sichtlich wird bis zu diesem Zeit­punkt das ALBVVG in Kraft getreten sein, das dann ähnliche Regelungen beinhaltet. Darüber hinaus haben die Ersatz­kassen kürzlich bekannt gegeben, dass die hier vereinbarten Ausnahme­regelungen bei einem offiziell festge­stellten Versorgungs­engpass (Abgabe von Arznei­mitteln oberhalb des Fest­betrags erlaubt; Abgabe gestatteter Ware gem. MedBVSV erlaubt; Rezeptur­herstellung nach Rück­sprache mit dem Arzt ohne neues Rezept erlaubt; Einzel­importe ohne Vorabge­nehmigung erlaubt) bis zum 30. September verlängert wurden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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