Wie lange gelten die Ausnahmeregeln bezüglich der Lieferengpässe noch?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Angesichts der weiter andauernden Lieferschwierigkeiten stellen wir uns die Frage:
Wie lange gelten die Übergangsregelungen noch, die nach den Corona-Ausnahmeregeln vereinbart wurden?
Antwort
Die angesprochenen Übergangsregelungen, die Sie angesprochen haben, sind in § 423 SGB V zu finden:
423 SGB V
„(1) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
(2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatzes 1 keine Beanstandung und Retaxation statt.
(3) Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.“
Hier ist auch festgelegt, dass die Regelung zum 1. August 2023 außer Kraft tritt. Voraussichtlich wird bis zu diesem Zeitpunkt das ALBVVG in Kraft getreten sein, das dann ähnliche Regelungen beinhaltet. Darüber hinaus haben die Ersatzkassen kürzlich bekannt gegeben, dass die hier vereinbarten Ausnahmeregelungen bei einem offiziell festgestellten Versorgungsengpass (Abgabe von Arzneimitteln oberhalb des Festbetrags erlaubt; Abgabe gestatteter Ware gem. MedBVSV erlaubt; Rezepturherstellung nach Rücksprache mit dem Arzt ohne neues Rezept erlaubt; Einzelimporte ohne Vorabgenehmigung erlaubt) bis zum 30. September verlängert wurden.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Lieferengpass: Ausnahmeregeln bei der Rezeptbelieferung nach § 423 SGB V“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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