Wie können wir diese Ofev-Verordnung beliefern?

Wir haben ein Rezept mit Aut-idem-Kreuz über „! 3 x Ofev 100 mg 60 Weichkapseln N2, PZN 10991894“ erhalten und sind dabei auf folgende Problematik gestoßen:

Die verordnete Gesamtmenge ist 180 und liegt oberhalb des größten definierten Normbereichs (Nmax 114–120) ohne ein Vielfaches davon zu sein. Können wir überhaupt drei Packungen abgeben?

Und noch eine Frage: Verordnet ist das Original mit Aut-idem-Kreuz. Ist die Abgabe von Original oder Reimport uns überlassen? Preisgünstige Importe sind nicht lieferbar, nur der teurere Import ist verfügbar. Kann das Original abgegeben werden (die Kundin besteht darauf)?

Antwort

Sobald ein Normkennzeichen angegeben ist, handelt es sich um eine eindeutig bestimmte Verordnung, auch wenn zusätzlich die Stückzahl angegeben wurde (wie hier: 3 x 60 St. N2). § 6 des Rahmenvertrags, nach dem Mengen oberhalb von Nmax nur als Vielfache dieses Bereichs erlaubt sind, bezieht sich nur auf reine Stückzahlverordnungen, wie z. B. „Ofev 180 St.“.

Eindeutig verordnete Packungsmengen, die einer bestimmten Packungsgröße zuzuordnen sind, dürfen jeweils in der verordneten Menge abgegeben werden.

Außerdem ist in diesem Fall keine N3-Packung, die dem Nmax-Bereich entspricht, im Handel. Dieser Fall ist in § 6 Rahmenvertrag nicht geregelt, sodass § 3 Rahmenvertrag Anwendung findet:

3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

7. bezogen auf den Rahmenvertrag […]
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V); […]“

Hinsichtlich der Original/Import-Frage gilt: Trotz des Aut-idem-Kreuzes ist ein Austausch möglich (und bei Vorliegen von Rabattverträgen auch verpflichtend), da Original und Import als identische Präparate gelten. Wenn Sie Ihre Importquote bereits erfüllt haben, sind Sie darüber hinaus nicht verpflichtet, weitere preisgünstige Importe abzugeben. Wenn keine preisgünstigen Importe lieferbar sind, sollten Sie die entsprechende Sonder-PZN auf dem Rezept angeben, dann wird das Rezept aus der Berechnung für die Importquote herausgenommen.

Eine Retaxgefahr besteht nur dann, wenn Sie den teureren Import anstelle des Originals abgeben, da Sie dann den vom Arzt gesetzten Preisanker überschreiten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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