Wie kann man eine Jumbopackung abrechnen?

Wir haben eine Verordnung über Constella 112 Stück (PZN 12454427) zulasten der GKV vorliegen. Dabei handelt es sich offenbar um eine Jumbo­packung, allerdings ist diese Packungs­größe die einzige im Handel befindliche Packung.

Ist damit eine Verordnung zulasten der GKV ausge­schlossen oder gibt es eine Aus­nahme­regelung, z. B. nach Einzel­fall­genehmigung durch die KK?

Antwort

Jumbo­packungen sind grund­sätzlich nicht zulasten einer GKV abzu­rechnen. Dies ist auch bei Constella nicht anders. Hier gab es rechtliche Streitig­keiten bezüglich des Erstattungs­preises, woraufhin das Präparat auch zwischen­durch vom Markt genommen und anschließend nur als Jumbo­packung wieder auf selbigen gebracht wurde. Sie können diese Verordnung daher nur als Privat­rezept behandeln und den Patienten den vollen Preis zahlen lassen. Leider gibt es hier auch keine Ausnahmen. Vielleicht kann der Patient das Rezept im Nach­hinein bei seiner Kranken­kasse zur Erstattung einreichen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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