Wie kann Glucose-Lösung für den Sprechstundenbedarf verordnet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Sprechstundenbedarfsrezept einer Frauenarztpraxis (Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein) vor:
„Glucose PZN 11540018
Glucose PZN 11540047“
Laut beiliegender Info ist dieses ab sofort erstattungsfähig, unsere EDV meldet aber „Nichtarzneimittel, nicht erstattungsfähig“.
Können Sie uns weiter helfen?
Antwort:
Bei beiden Produkten handelt es sich um Lebensmittel und es ist kein Vertragspreis zur Abrechnung in der Lauer-Taxe hinterlegt, was gegen eine Abrechnung für den Sprechstundenbedarf sprechen würde. Grundsätzlich ist Glucose für den oralen Glucose-Toleranztest jedoch verordnungsfähig.
Dazu auch ein Ausschnitt aus dem Fragenkatalog zum SSB der KV-Nordrhein:
Da der Sprechstundenbedarf immer wirtschaftlich sein sollte und eine Abfüllung der Glucose in der Apotheke wirtschaftlicher ist, sollte vor der Abgabe mit der KV Rücksprache gehalten werden bzw. der Arzt dazu angehalten werden, wie in obigem Ausschnitt beschrieben eine Rezeptur zu verordnen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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