Wie ist vorzugehen, wenn auf einem Entlassrezept eine Milchpumpe verordnet wurde?

Folgendes Entlassrezept wurde uns vorgelegt:
Krankenkasse: Barmer (IK 104940005)
„Intervallpumpe mit Doppelpumpset als Zubehör wegen Saugschwäche des Kindes für 4 Wochen“

Können wir im Entlassmanagement überhaupt vier Wochen Verleihgebühr abrechnen oder brauchen wir nach sieben Tagen ein neues Rezept?

Antwort

Für Hilfsmittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind in der Hilfsmittelrichtlinie folgende Fristen festgelegt:

"(2)  Die  Verordnung  verliert  abweichend  von  § 8  Absatz  2  sieben  Kalendertage  nach  der  Entlassung  aus  dem  Krankenhaus  ihre  Gültigkeit,  wenn  die Hilfsmittelversorgung   nicht innerhalb dieses Zeitraumes aufgenommen wurde."

Es muss also innerhalb von sieben Tagen die Versorgung mit einem Hilfsmittel aufgenommen werden.

Zusätzlich ist im Hilfsmittelbereich die gesetzlich vorgegebene Einschränkung des Verordnungszeitraums auf bis zu sieben Tage nicht uneingeschränkt auf alle Hilfsmittel anwendbar, beispielsweise im Fall der Versorgung mit einem Pflegebett oder einer Milchpumpe.
Die gesetzliche Vorgabe wurde daher zwar in die HilfsM-RL aufgenommen, jedoch wie folgt differenziert:

"Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, muss die Verordnung grundsätzlich so bemessen werden, dass ein Versorgungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach Entlassung nicht überschritten wird. Hiervon kann abgewichen werden, wenn keine entsprechende Versorgungseinheit auf dem Markt verfügbar ist. Dann kann die nächstgrößere Versorgungseinheit abgegeben werden.

Ist eine Verordnung von Hilfsmitteln erforderlich, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt diese Begrenzung der Verordnungsdauer nicht. Bei Hilfsmitteln, die einer individuellen Anfertigung und einer ärztlichen Nachkontrolle nach der Entlassung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind (beispielsweise Hör- und Sehhilfen, Prothesen) ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass eine Verordnung durch das Krankenhaus unmittelbar erforderlich ist. Ausnahmen von dieser Regelung müssen begründet werden (zum Beispiel Versorgung mit einem Beatmungsgerät bereits in der Klinik).

In der HilfsM-RL wird ferner vorgegeben, dass der weiterbehandelnde Vertragsarzt rechtzeitig über die Verordnung zu informieren ist. Die Verordnungen sind für einen Zeitraum von sieben Kalendertagen gültig.

Darüber hinaus muss ebenfalls das Entlassungsdatum auf der Verordnung angegeben und die Verordnung entsprechend gekennzeichnet werden.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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