Wie ist mit Lieferengpässen bei einem Entlassrezept umzugehen?

Wir haben Freitag­nach­mittag ein Entlass­rezept mit Cefuroxim, Metronidazol und anderen Medika­menten bekommen. Als Lager­ware hatten wir nur 30 Stück Metronidazol N3 vorrätig, ansonsten war keine Packung in keiner Größe beim Groß­händler erhältlich. Die Kranken­kasse ist die Knappschaft.

Im Team waren wir uns uneinig: Wäre die Abgabe mit Sonder-PZN möglich? Oder muss ich die Patientin auf Montag vertrösten, um dann wegen eines Ersatz­präparates ein Telefonat mit dem Arzt zu führen?

Antwort

Im Rahmen des Entlass­managements darf immer nur eine Packung des kleinsten Norm­kenn­zeichens abge­geben werden (N1). Ist diese Packungs­größe von keinem Anbieter liefer­bar, dann dürfen Sie gemäß § 129 Abs. 2a SGB V eine Teil­menge ab­geben:

129 Abs. 2a SGB V

„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmen­ver­trag nach Absatz 2 können Apo­theken bei Nicht­ver­füg­bar­keit eines nach Maßgabe des Rahmen­vertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arznei­mittels dieses gegen ein ver­füg­bares wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel aus­tauschen. Eine Nicht­ver­füg­bar­keit liegt vor, wenn das Arznei­mittel inner­halb einer ange­messenen Zeit durch zwei unter­schiedliche Verfüg­bar­keits­an­fragen bei voll­ver­sorgen­den Arznei­mittel­groß­handlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halb­satz des Arznei­mittel­gesetzes nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer voll­ver­sorgenden Arznei­mittel­groß­handlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nicht­ver­füg­bar­keit vor, wenn das Arznei­mittel inner­halb einer ange­messenen Frist durch eine Verfüg­bar­keits­an­frage bei dieser voll­ver­sorgenden Arznei­mittel­groß­handlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halb­satz des Arznei­mittel­gesetzes nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hin­blick auf Folgendes ab­weichen, sofern hier­durch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­geblichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die verordnete Packungs­größe nicht liefer­bar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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