Wie ist mit Lieferengpässen bei einem Entlassrezept umzugehen?
Wir haben Freitagnachmittag ein Entlassrezept mit Cefuroxim, Metronidazol und anderen Medikamenten bekommen. Als Lagerware hatten wir nur 30 Stück Metronidazol N3 vorrätig, ansonsten war keine Packung in keiner Größe beim Großhändler erhältlich. Die Krankenkasse ist die Knappschaft.
Im Team waren wir uns uneinig: Wäre die Abgabe mit Sonder-PZN möglich? Oder muss ich die Patientin auf Montag vertrösten, um dann wegen eines Ersatzpräparates ein Telefonat mit dem Arzt zu führen?
Antwort
Im Rahmen des Entlassmanagements darf immer nur eine Packung des kleinsten Normkennzeichens abgegeben werden (N1). Ist diese Packungsgröße von keinem Anbieter lieferbar, dann dürfen Sie gemäß § 129 Abs. 2a SGB V eine Teilmenge abgeben:
129 Abs. 2a SGB V
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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