Wie ist mit einer Notfallverschreibung eines BtMs umzugehen?

Wir haben im Notdienst ein „normales“ Kassenrezept über ein BtM erhalten, auf dem der Arzt zusätzlich „Notfallverschreibung“ angegeben hatte. Nach einem Telefonat mit dem Arzt haben wir das verschriebene Präparat abgegeben – jetzt fragen wir uns, wie die weitere Vorgehensweise dazu ist.

Antwort:

In Notfällen darf der Arzt ein BtM ausnahmsweise auf einem „Nicht-BtM-Rezept“ verordnen. Dieses muss er als Notfallverschreibung kennzeichnen. Die Grundlage zu dieser Vorgehensweise beschreibt die BtMVV:

8 (6) BtMVV

Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "N" zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.

Der Arzt muss Ihnen also nun unverzüglich ein BtM-Rezept nachreichen, welches mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet ist. Dieses dürfen Sie natürlich nicht nochmals beliefern, es dient der Abrechnung und der Dokumentation:

Das mit dem „N” versehene BtM-Rezept wird mit dem tatsächlichen Datum der Abgabe bedruckt, auch dann, wenn das Ausstellungsdatum nicht das gleiche ist. Das als „Notfall-Verschreibung” gekennzeichnete Rezept verbleibt hingegen in der Apotheke zur Dokumentation und ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil des nachgereichten BtM-Rezepts zu verbinden. Zur Dokumentation in der Apotheke dienen die ursprüngliche Notfall-Verschreibung und der Durchschlag des mit „N” gekennzeichneten BtM-Rezeptes. Diese Unterlagen müssen drei Jahre aufbewahrt werden.

Achtung: Substitutionsverordnungen dürfen grundsätzlich nicht als Notfallverschreibungen ausgestellt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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