Wie ist bei Verordnung einer Jumbopackung vorzugehen?

Eine Kundin hat eine 100er-Packung Novaminsulfon verschrieben bekommen. Diese ist nicht abgabe­fähig, da es sich um eine Klinik­packung handelt.

Brauchen wir nun ein neues Rezept oder können wir das Ganze nach ärztlicher Rück­sprache selber auf 2 x 50 Stück ändern?

Antwort

Wie Sie richtig schreiben, handelt es sich bei der verordneten Packung um eine Jumbo­packung. Jumbo­packungen können nicht zulasten einer GKV abge­geben werden, so ist es § 8 Abs. 2 Rahmen­vertrag zu entnehmen:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertig­arznei­mittel, dessen Packungs­größe die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungs­größe übersteigt, ist nicht Gegen­stand der Ver­sorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung abge­geben werden.“

Zur korrekten Vorgehens­weise bei Verordnung einer Jumbo­packung ist im DAV-Kommentar zu lesen, dass der Versicherte in solch einem Fall zurück zum Arzt muss und ein neues Rezept mit zulässiger Stück­zahl benötigt.

Sie brauchen also ein neues Rezept, es sei denn, es liegt ein dringender Fall vor und die Rück­sprache mit dem Arzt ist nicht möglich, dann können Sie das Rezept mit 2 x 50 Stück beliefern, dies ist in § 17 Rahmen­vertrag geregelt:

17 Rahmenvertrag

„Macht ein dringender Fall die unver­zügliche Abgabe eines Fertig­arznei­mittels erforderlich und ist eine Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

7. Überschreitet die nach Stück­zahl verordnete Menge die größte für das Fertig­arznei­mittel fest­ge­legte Mess­zahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Viel­faches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzu­geben oder die der verordneten Menge nächst­liegende kleinere vorrätige Packungs­größe. § 8 Absatz 1 gilt.“

Ist im dringenden Fall also eine Jumbo­packung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Norm­bereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächst­liegende kleinere vorrätige Packungs­größe abge­geben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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