Wie ist bei Verordnung einer Jumbopackung vorzugehen?
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Eine Kundin hat eine 100er-Packung Novaminsulfon verschrieben bekommen. Diese ist nicht abgabefähig, da es sich um eine Klinikpackung handelt.
Brauchen wir nun ein neues Rezept oder können wir das Ganze nach ärztlicher Rücksprache selber auf 2 x 50 Stück ändern?
Antwort
Wie Sie richtig schreiben, handelt es sich bei der verordneten Packung um eine Jumbopackung. Jumbopackungen können nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, so ist es § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag zu entnehmen:
8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Zur korrekten Vorgehensweise bei Verordnung einer Jumbopackung ist im DAV-Kommentar zu lesen, dass der Versicherte in solch einem Fall zurück zum Arzt muss und ein neues Rezept mit zulässiger Stückzahl benötigt.
Sie brauchen also ein neues Rezept, es sei denn, es liegt ein dringender Fall vor und die Rücksprache mit dem Arzt ist nicht möglich, dann können Sie das Rezept mit 2 x 50 Stück beliefern, dies ist in § 17 Rahmenvertrag geregelt:
17 Rahmenvertrag
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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