Wie ist bei einer unklaren Verordnung vorzugehen?

Uns liegt folgendes Rezept vor: „Allevyn Fersen­verband Ver 1 Stück“. Da aus der Verordnung nicht klar hervor­geht, was gewünscht ist, haben wir Rück­sprache mit der Arzt­praxis gehalten. Daraufhin wurde uns eine konkrete PZN genannt.

Unsere Frage ist nun: Müssen wir ein neues Rezept mit der genannten PZN anfordern oder reicht der Vermerk auf dem Rezept: „unklare Verordnung: laut ärztl. telefon. Rück­sprache PZN …“, abge­zeichnet mit Namens­zeichen und Datum?

Antwort

Nach § 17 Abs. 5 Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO) ist bei einer unklaren Verordnung zunächst die Rück­sprache mit dem Arzt erforderlich, bevor das Arznei­mittel abge­geben werden darf. Im Rahmen­vertrag ist dann Folgendes zur Vorgehens­weise geregelt:

7 Abs. 2 und 3 (Sätze 1 und 2) Rahmen­vertrag

„(2) Ist die Verordnung nicht ordnungs­gemäß, kann die Apotheke nur entsprechend den Vorgaben der AMVV, BtMVV und des § 6 die Verordnung insofern korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen, dass eine abgabe­fähige Verordnung entsteht. Diese Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum abweicht, ist dieses zusätzlich anzu­geben.

(3) Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum abweicht, ist dieses zusätzlich anzu­geben.“

Demnach dürfen Sie die PZN ergänzen und die Ergänzung abzeichnen. Ein Hinweis auf die erfolgte Rück­sprache sollte nicht fehlen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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