Wie ist bei einer unklaren Verordnung vorzugehen?
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Uns liegt folgendes Rezept vor: „Allevyn Fersenverband Ver 1 Stück“. Da aus der Verordnung nicht klar hervorgeht, was gewünscht ist, haben wir Rücksprache mit der Arztpraxis gehalten. Daraufhin wurde uns eine konkrete PZN genannt.
Unsere Frage ist nun: Müssen wir ein neues Rezept mit der genannten PZN anfordern oder reicht der Vermerk auf dem Rezept: „unklare Verordnung: laut ärztl. telefon. Rücksprache PZN …“, abgezeichnet mit Namenszeichen und Datum?
Antwort
Nach § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist bei einer unklaren Verordnung zunächst die Rücksprache mit dem Arzt erforderlich, bevor das Arzneimittel abgegeben werden darf. Im Rahmenvertrag ist dann Folgendes zur Vorgehensweise geregelt:
7 Abs. 2 und 3 (Sätze 1 und 2) Rahmenvertrag
„(2) Ist die Verordnung nicht ordnungsgemäß, kann die Apotheke nur entsprechend den Vorgaben der AMVV, BtMVV und des § 6 die Verordnung insofern korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen, dass eine abgabefähige Verordnung entsteht. Diese Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.
(3) Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.“
Demnach dürfen Sie die PZN ergänzen und die Ergänzung abzeichnen. Ein Hinweis auf die erfolgte Rücksprache sollte nicht fehlen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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