Wie ist bei einer Preis­anker­über­schreitung vor­zu­gehen?

Wir haben Schwierig­keiten bei einer Verordnung über „2 x Ofev 150 mg Weich­kapseln PZN 16700745“. Aufgrund von Nicht­liefer­barkeit ist die Frage, wie bei Überschreitung des Preis­ankers vorzu­gehen ist. Lieferbar ist nur das Original mit der PZN 10991902.

Ist auf dem Rezept eine Sonder-PZN zu drucken und wenn ja, welche?

Reicht eine telefonische Arzt­rück­sprache aus oder muss der Arzt das Rezept wegen Über­schreitung des Preis­ankers gegen­zeichnen?

Welche sonstigen Dokumentationen auf dem Rezept sind notwendig?

Antwort

Laut Absatz 4.10.1 Technische Anlage 1 „Abweichende Abgabe nach Maßgabe §§ 11 und 14 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V sowie weitere Abgabedokumentationen“ muss bei Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten Fertigarzneimittels die Sonder-PZN 02567024 mit dem Faktor 2 bedruckt werden. Sollte zusätzlich zur Nichtverfügbarkeit des rabattbegünstigten Fertigarzneimittels auch kein preisgünstiger Import lieferbar sein, muss die Sonder-PZN 02567024 mit dem Faktor 4 bedruckt werden.

Da Sie in Ihrem Fall nur das Original abgeben können und keinen preisgünstigen Import, müssen Sie die Sonder-PZN 02567024 mit dem Faktor 4 aufdrucken, da Sie laut § 14 Abs. 4 Rahmenvertrag von der Importabgabe abweichen. Bei der Überschreitung des Preisankers müssen Sie im Falle der Nichtverfügbarkeit keine Rücksprache mit dem Arzt halten, aber die Überschreitung auf dem Rezept dokumentieren. Dazu können Sie noch einen Vermerk auf dem Rezept angeben („Überschreitung des Preisankers aufgrund von Nichtlieferbarkeit günstigerer Alternativen“) und diesen mit Datum und Kürzel abzeichnen.

Grundsätzlich würden wir auch empfehlen, noch eine Angabe zur enthaltenen Menge nachtragen zu lassen, wenn diese nicht angegeben sein sollte (2 x Ofev 150 mg Weichkapseln PZN 16700745). Nur die PZN ist streng genommen nicht ausreichend und obwohl es bei Ofev nur eine Packungsgröße gibt und die Verordnung damit eindeutig erscheint, ist die Angabe der Menge eine Vorgabe der AMVV. Aufgrund der Rezeptsumme sollten Sie daher an dieser Stelle sicherheitshalber durch den Arzt die Ergänzung vornehmen lassen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung