Wie ist bei Abgabe eines Wunscharzneimittels vorzugehen?

Wir haben einen Patienten, der jeglichen Arznei­mittel­austausch ablehnt, und möchten gerne die „Wunsch­arznei­mittel­regelung“ anwenden.

Was ist dabei zu beachten?

Antwort

Die Vorgehensweise zur Abgabe eines Wunsch­arznei­mittels ist in § 15 Rahmen­vertrag beschrieben. Patienten müssen zunächst den vollen Preis des Arznei­mittels in der Apotheke bezahlen und erhalten später nach Einreichung der Rezept­kopie und der Quittung bei der Kranken­kasse eine Rück­erstattung. Diese Art der Rück­erstattung ist in § 13 Abs. 2 SGB V geregelt. Das Original­rezept bleibt in der Apotheke.

Folgendes Ablaufschema ist zu beachten:

  • Das Originalkassenrezept wird mit der Sonder-PZN 02567024 und Faktor „7“ bedruckt. Als Taxbetrag wird „0“ eingetragen. Natürlich nur für die Verordnungszeile, die die Wunscharznei betrifft. Andere Verordnungszeilen werden mitunter ganz normal abgerechnet.
  • Der Versicherte zahlt in der Apotheke den vollen Preis des Arzneimittels (AVP).
  • Anschließend erhält der Versicherte eine Kopie des bedruckten Originalrezeptes und die Quittung über den Arzneimittelkauf. Beides wird für die Kostenerstattung mit der Krankenkasse benötigt.
  • Das Originalrezept wird über das Apothekenrechenzentrum abgerechnet, damit werden auch Apothekenabschlag und gesetzliche Rabatte mit der Krankenkasse verrechnet. Die Apotheke erhält für den Bearbeitungsaufwand 0,50 € zzgl. Mehrwertsteuer je Rezept.

Der Patient reicht im Nachhinein seine Unterlagen bei seiner Krankenkasse ein und wird einen Teilbetrag der Kosten erstattet bekommen. Es sollte explizit darauf hingewiesen werden, dass dies nicht 100 % der Kosten sein werden, da die Krankenkasse voraussichtlich nur den Satz eines vergleichbaren Rabattarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung erstatten wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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