Wie hoch ist die Zuzahlung bei Hilfsmitteln zum Verbrauch?
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Wir haben eine Verordnung über 2 x 1347941 und 1 x 0365032 (jeweils Paradigm Quicksets) zulasten der energie-BKK (IK 102129930) mit einem Versorgungszeitraum über zwei Monate, der taggenau angegeben ist. Einen Kostenvoranschlag mit Zuzahlung 10 Euro haben wir gestellt und dieser wurde teilgenehmigt, allerdings mit einer abweichenden Zuzahlung in Höhe von 20 Euro.
Ist es korrekt, dass der Kunde die Zuzahlung für die Hilfsmittel zum Verbrauch für jeden Monat des Versorgungszeitraums leisten muss? Wie kann dann der Kunde im Folgemonat nachweisen, wenn er ein weiteres Hilfsmittel verordnet bekommt, dass er die Zuzahlung schon im Voraus geleistet hat?
Antwort:
Für Hilfsmittel zum Verbrauch müssen 10 Prozent pro Packung zugezahlt werden, jedoch nicht mehr als 10 Euro für den Monatsbedarf. Deshalb wird für die 2-Monatsversorgung eine Zuzahlung von 20 Euro veranschlagt.
33 SGB V
„(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.“
Dass die Zuzahlung bereits geleistet wurde, kann der Patient z. B. durch Vorlage eines Kassenbons nachweisen bzw. ggf. kann der Vorgang in der Apothekensoftware nachvollzogen werden. Die Apotheke ist jedoch nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die 10-Euro-Grenze im Kalendermonat überschritten ist. Ist jedoch offensichtlich, dass der Versicherte die 10 Euro für einen Monat bereits bezahlt hat, kann die Apotheke natürlich auf eine erneute Zuzahlung verzichten und den Vermerk „Zuzahlung bereits geleistet“ auf der Rezeptvorderseite der Folgeverordnung aufbringen.
- DAP Arbeitshilfe „Rezept-Check“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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