Wie hoch ist die Zuzahlung bei Aus­tausch wegen Nicht­verfüg­barkeit?

Wir haben eine Frage zur Zuzahlung, wenn aufgrund einer Nicht­­verfüg­­bar­keit von der verordneten Packungs­­menge abge­wichen wird. Ist z. B. eine 100-Stück-Packung (mit Zuzahlung 5 €) nicht liefer­bar und gibt man statt­­dessen 2 x 50 Stück (Zuzahlung 2 x 5 €) ab:

Muss der Kunde nun 5 € wie beim ursprüng­lich verordneten Arznei­­mittel bezahlen oder fallen für die beiden kleineren Packungen 2 x 5 € an?

Antwort

Zurzeit muss der Kunde die Zuzahlung noch pro abge­gebene Packung zahlen, also in Ihrem geschilderten Beispiel 2 x 5 € für zwei abgegebene Packungen, obwohl nur eine größere Packung verordnet war. Ab Februar 2024 orientiert sich die Zuzahlung dann an der verordneten Packungs­größe und Packungs­menge. Dies wird mit dem ALBVVG ab Februar in § 61 SGB V verankert sein, dem dann folgende Sätze angefügt werden:

Ergänzung ab Februar in § 61 SGB V

„Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“

Bis dahin ist die Zuzahlung der abgegebenen Packungen relevant.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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