Wie hoch ist die Zuzahlung bei Austausch wegen Nichtverfügbarkeit?
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Wir haben eine Frage zur Zuzahlung, wenn aufgrund einer Nichtverfügbarkeit von der verordneten Packungsmenge abgewichen wird. Ist z. B. eine 100-Stück-Packung (mit Zuzahlung 5 €) nicht lieferbar und gibt man stattdessen 2 x 50 Stück (Zuzahlung 2 x 5 €) ab:
Muss der Kunde nun 5 € wie beim ursprünglich verordneten Arzneimittel bezahlen oder fallen für die beiden kleineren Packungen 2 x 5 € an?
Antwort
Zurzeit muss der Kunde die Zuzahlung noch pro abgegebene Packung zahlen, also in Ihrem geschilderten Beispiel 2 x 5 € für zwei abgegebene Packungen, obwohl nur eine größere Packung verordnet war. Ab Februar 2024 orientiert sich die Zuzahlung dann an der verordneten Packungsgröße und Packungsmenge. Dies wird mit dem ALBVVG ab Februar in § 61 SGB V verankert sein, dem dann folgende Sätze angefügt werden:
Ergänzung ab Februar in § 61 SGB V
„Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Bis dahin ist die Zuzahlung der abgegebenen Packungen relevant.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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