Wie geht man mit Noctu-Rezepten um?

Wir haben eine Frage zu Not­dienst­rezepten: Wann kann die Not­dienst­gebühr kassiert werden? Und gilt ein Noctu-Kreuz auch dann, wenn der Kunde das Rezept erst am nächsten Tag während der regulären Öffnungs­zeit einlöst?

Antwort

Ist das Feld noctu (lateinisch = nachts) ange­kreuzt, dann darf der Apotheker die Notdienst­gebühr von 2,50 Euro für zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens, an Sonn- und Feier­tagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werk­tag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr einge­löste Rezepte zulasten der GKV abrechnen – das heißt, der Kunde muss diese Gebühr nicht bezahlen (nach § 6 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung). Bei Ersatz­kassen reicht anstelle eines Noctu-Kreuzes auch ein entsprechender Hinweis auf dem Rezept (z. B. „noctu“ oder „cito“) aus. Ist das Noctu-Feld nicht ange­kreuzt oder fehlt ein Hinweis, muss der Ersatz­kassen­patient die Not­dienst­ge­bühr privat zahlen. Dies gilt sowohl für Kinder- als auch für Erwachsenen­rezepte, die normale Zuzahlung und ggf. Mehr­kosten werden natürlich trotzdem fällig. Im Notdienst sollte zusätzlich ein Vermerk über die Zeit der Inan­spruch­nahme auf das Rezept gedruckt werden.

Bei Primär­kassen wird die Not­dienst­gebühr in der Regel auch dann erstattet, wenn aus der Verordnung oder den Umständen hervor­geht, dass es sich um einen dringen­den Fall handelt. Die regionalen Liefer­verträge sind dies­bezüglich zu prüfen.

Ist bei einem im Notdienst einge­reichten Rezept kein Noctu-Kreuz gesetzt (z. B. weil der Patient das Rezept schon seit ein paar Tagen hat) oder benötigt ein Patient innerhalb der Not­dienst­zeiten ein OTC-Arznei­mittel ohne Verordnung, dann darf im Not­dienst auch pro Kunde diese Not­dienstgebühr genom­men werden, auch für Kinder. Wird ein mit noctu gekenn­zeichnetes Rezept während der regulären Apotheken­öffnungs­zeiten eingelöst, hat das Feld keine Bedeutung mehr.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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