Wie geht man einer Stückelung nach SARS-CoV-2-AMVersVO vor?

Uns liegt ein Rezept über „Cephalexin ratiopharm 1000 mg 20 FTA N2 PZN 03574210“ zulasten der IKK classic (IK 101500154) vor. Nun sind die 20 Stück nicht lieferbar. Wir haben allerdings 2 x 10 Stück von der Firma ratiopharm vorrätig und würden die Patientin so versorgen.

Muss nun ein Faktor auf das Rezept? Es gibt ja nur zwei Firmen, die zur Auswahl stehen, und wir geben hier das preis­günstigste Arznei­mittel ab.

Unserer Meinung nach würde doch eine genaue Begründung mit Datum und Unter­schrift von uns hier aus­reichen, oder?

Antwort

Gemäß SARS-CoV-2-AMVersVO können Sie Patienten, wenn ein Arznei­mittel nicht vorrätig und liefer­bar ist, mit einem wirk­stoff­gleichen oder pharma­kologisch-therapeutisch vergleichbaren Arznei­mittel, einer anderen Packungs­anzahl (mögliche Stückelung) oder einer anderen Wirk­stärke versorgen. Dann ist die Verordnung mit dem Sonder­kenn­zeichen für die Akut­ver­sorgung 02567024 mit dem Faktor „5“ oder „6“ zu bedrucken. Diese Dokumentation ist also definitiv erforderlich, eine hand­schriftliche Begründung allein reicht nicht aus.

Bei der Versorgung mit abweichender Packungs­anzahl werden die jeweils abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweiligen zugehörigen Pharma­zentral­nummer zeilen­weise abge­rechnet. Die Zuzahlung ist anhand der abge­gebenen Packungen zu berechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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