Wie geht man bei der Streichung nicht gewünschter Arzneimittel vor?

Wir haben eine allgemeine Frage: Ab und an kommt es vor, dass auf einem GKV-Rezept mehrere Arznei­mittel verordnet sind, der Kunde aber nur eines der Arznei­mittel mit­nehmen möchte und die anderen laut eigener Aussage nicht benötigt.

Können wir diese dann einfach streichen oder muss dies noch begründet werden?

Antwort

Wir konnten dazu keine genaue Angabe finden. In der Arznei­mittel-Richt­linie findet man unter Abschnitt E § 11 folgende Angabe:

11 Arzneimittel-Richtlinie Abschnitt E

„(1) […] Änderungen und Ergänz­ungen zu einer ausge­stellten Verordnung bedürfen der erneuten Unter­schrift der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit Datums­angabe. […]“

Es würde sich also vielleicht zur Sicher­heit empfehlen, die Streichung zu begründen, wir haben jedoch keine Angabe gefunden, dass dies Pflicht ist. Auf jeden Fall empfiehlt es sich bei Streichung von Arznei­mitteln immer, den verordnenden Arzt zu kontaktieren, damit dieser über die eventuelle Nicht­ein­nahme des Medikamentes Bescheid weiß. Außerdem sollte der Patient natürlich darüber informiert werden, dass er über das vorliegende Rezept die Arznei­mittel nicht noch nach­träglich einfordern kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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