Wie geht man bei der Streichung nicht gewünschter Arzneimittel vor?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine allgemeine Frage: Ab und an kommt es vor, dass auf einem GKV-Rezept mehrere Arzneimittel verordnet sind, der Kunde aber nur eines der Arzneimittel mitnehmen möchte und die anderen laut eigener Aussage nicht benötigt.
Können wir diese dann einfach streichen oder muss dies noch begründet werden?
Antwort
Wir konnten dazu keine genaue Angabe finden. In der Arzneimittel-Richtlinie findet man unter Abschnitt E § 11 folgende Angabe:
11 Arzneimittel-Richtlinie Abschnitt E
„(1) […] Änderungen und Ergänzungen zu einer ausgestellten Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit Datumsangabe. […]“
Es würde sich also vielleicht zur Sicherheit empfehlen, die Streichung zu begründen, wir haben jedoch keine Angabe gefunden, dass dies Pflicht ist. Auf jeden Fall empfiehlt es sich bei Streichung von Arzneimitteln immer, den verordnenden Arzt zu kontaktieren, damit dieser über die eventuelle Nichteinnahme des Medikamentes Bescheid weiß. Außerdem sollte der Patient natürlich darüber informiert werden, dass er über das vorliegende Rezept die Arzneimittel nicht noch nachträglich einfordern kann.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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