Wie gehen wir mit Ver­ordnungen ober­halb der Nmax um?

Wir diskutieren immer wieder Rezepte, bei denen die ver­ordnete Menge insge­samt ober­halb der Nmax liegt. Derzeit liegt uns ein E-Rezept mit einer Ver­ordnung über „2 x Taltz 80 mg Injektions­lösung in einem Fertig­pen 2 St. N1 PZN 12143383“ vor. Die Nmax liegt bei Ixekizumab bei 3 Stück.

Ist es richtig, dass wir hier ein separates Rezept über die zweite Packung brauchen?

Antwort

Bezüglich der ver­ordneten Packungs­anzahl sind Sie durch den Rahmen­vertrag abge­sichert, der mittler­weile ein­deutig regelt, dass Ver­ordnungen mit der ver­ordneten Anzahl an Packungen zu beliefern sind (unab­hängig von der ver­ordneten Menge):

8 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Enthält eine papier­gebundene Ver­ordnung mehrere Verordnungs­zeilen, ist jede Verordnungs­zeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Der erste Satz dieses Absatzes bezieht sich auf Papier­rezepte, da auf E-Rezepten mehrere Verordnungs­zeilen nicht möglich sind. Der zweite Satz ist aber sowohl für Papier- als auch für E-Rezepte anzuwenden.

Die Menge liegt hier zwar oberhalb der Nmax, aber es ist keine Jumbo­packung ver­ordnet – diese wären nach Rahmen­vertrag von der Erstattung ausge­schlossen:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertig­arznei­mittel, dessen Packungs­größe die größte der auf Grund der Ver­ordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungs­größe über­steigt, ist nicht Gegen­stand der Ver­sorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung abge­geben werden.“

Dies trifft aber in Ihrem Fall nicht zu, da ja zwei einzelne „reguläre“ Packungen und nicht etwa eine Jumbo­packung verordnet wurde. Zwar gibt es in § 17 Punkt 7 Rahmen­vertrag noch eine Regelung, die sich auf Ver­ordnungen ober­halb der Nmax bezieht:

17 Punkt 7 Rahmenvertrag

„Über­schreitet die nach Stück­zahl verordnete Menge die größte für das Fertig­arznei­mittel fest­gelegte Mess­zahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV auf­grund der Mess­zahl bestimmte größte Packung, ein Viel­faches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die ver­ordnete Menge abzu­geben oder die der ver­ordneten Menge nächst­liegende kleinere vorrätige Packungs­größe. § 8 Absatz 1 gilt.“

Das würde sich aber auf den Fall beziehen, dass von ärzt­licher Seite nicht 2-mal eine N1 (wie bei Ihnen), sondern „Taltz 4 Stück“ verordnet worden wäre – man muss also zwischen reinen Stück­zahl­ver­ordnungen und Ver­ordnungen konkreter Packungen unter­scheiden. „Taltz 4 Stück“ wäre eine Stück­zahl­ver­ordnung und dann dürften Sie maximal eine Packung der N3 abgeben. Da aber konkret zwei einzelne Packungen verordnet wurden, steht einer Abgabe nichts ent­gegen. Daher können Sie die Ver­ordnung nach unserer Ein­schätzung beliefern und abrechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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