Wie gehen wir mit Verordnungen oberhalb der Nmax um?
Wir diskutieren immer wieder Rezepte, bei denen die verordnete Menge insgesamt oberhalb der Nmax liegt. Derzeit liegt uns ein E-Rezept mit einer Verordnung über „2 x Taltz 80 mg Injektionslösung in einem Fertigpen 2 St. N1 PZN 12143383“ vor. Die Nmax liegt bei Ixekizumab bei 3 Stück.
Ist es richtig, dass wir hier ein separates Rezept über die zweite Packung brauchen?
Antwort
Bezüglich der verordneten Packungsanzahl sind Sie durch den Rahmenvertrag abgesichert, der mittlerweile eindeutig regelt, dass Verordnungen mit der verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern sind (unabhängig von der verordneten Menge):
8 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Der erste Satz dieses Absatzes bezieht sich auf Papierrezepte, da auf E-Rezepten mehrere Verordnungszeilen nicht möglich sind. Der zweite Satz ist aber sowohl für Papier- als auch für E-Rezepte anzuwenden.
Die Menge liegt hier zwar oberhalb der Nmax, aber es ist keine Jumbopackung verordnet – diese wären nach Rahmenvertrag von der Erstattung ausgeschlossen:
8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Dies trifft aber in Ihrem Fall nicht zu, da ja zwei einzelne „reguläre“ Packungen und nicht etwa eine Jumbopackung verordnet wurde. Zwar gibt es in § 17 Punkt 7 Rahmenvertrag noch eine Regelung, die sich auf Verordnungen oberhalb der Nmax bezieht:
17 Punkt 7 Rahmenvertrag
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Das würde sich aber auf den Fall beziehen, dass von ärztlicher Seite nicht 2-mal eine N1 (wie bei Ihnen), sondern „Taltz 4 Stück“ verordnet worden wäre – man muss also zwischen reinen Stückzahlverordnungen und Verordnungen konkreter Packungen unterscheiden. „Taltz 4 Stück“ wäre eine Stückzahlverordnung und dann dürften Sie maximal eine Packung der N3 abgeben. Da aber konkret zwei einzelne Packungen verordnet wurden, steht einer Abgabe nichts entgegen. Daher können Sie die Verordnung nach unserer Einschätzung beliefern und abrechnen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung