Wie gehen wir mit einer Verordnung über eine Jumbopackung um?

Wir haben folgendes Rezept zulasten einer BKK (IK 107536262) erhalten:

„Novaminsulfon ratio 500 mg Tab 100 St. PZN 03687718“

Die verordnete Packung ist eine Jumbo­packung und wird nicht von der Kasse über­nommen.

Dürfen wir zwei 50er-Packungen auf dieses Rezept abgeben?

Antwort

Da hier eine Jumbo­packung verordnet wurde, kann diese Verordnung nicht beliefert werden. Jumbo­packungen können nicht zulasten einer gesetzlichen Kranken­kasse abgegeben werden. Der Patient benötigt eine neue Verordnung über zulässige Packungs­größen (z. B. 2 x N3), so sieht es der Rahmen­vertrag vor.

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Nachzulesen auch im DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Jumbopackungen sind weiterhin nicht erstattungsfähig. […] Im Normaldienst ist keine Abgabe möglich. Der Versicherte muss zurück zum Arzt und benötigt ein Rezept mit einer zulässigen Stückzahl.“

Da es zu Zeiten der Pandemie sicher nicht erwünscht ist, dass der Patient ein weiteres Mal den Arzt aufsucht, ist davon auszugehen, dass ein dringender Fall vorliegt, die Apotheke also die Verordnung nach Rücksprache selber in 2 x N3 ändern darf.

Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag:

17 Rahmenvertrag

„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“

Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.

Für die Abgabe im dringenden Fall ist die Sonder-PZN zu drucken!

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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