Wie gehen wir bei verspäteter Belieferung mit Ozempic vor?

Wir haben eine generelle Frage zum Thema ver­spätete Ab­rechnung bei Nicht­ver­füg­bar­keit von Arz­nei­mitteln.

Im konkreten Fall wurde uns am 29.12.2023 ein Rezept über Ozempic 0,5 mg 3 St. (PZN 15398540) vor­ge­legt. Das Rezept war am gleichen Tag ausge­stellt worden. Geliefert wurde das Medikament erst am 15.03.2024. Ist mit einem ent­sprechen­den Ver­merk eine Abrechnung mit diesem Rezept noch möglich?

Auf­grund diverser Liefer­schwierig­keiten würde uns generell interes­sieren, ob es eine fest­ge­legte Frist zur Ab­rechnung bei ver­späteter Lieferung gibt.

Antwort

Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. g(7) Rahmen­ver­trag gilt, dass Sie in solch einem Fall ärzt­liche Rück­sprache halten und diese auf dem Rezept bzw. im elektro­nischen Abgabe­daten­satz doku­mentieren müssen:

6 Abs. 2 Buchst. g(7) Rahmenvertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich ins­besondere: [...]

g) Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag [...]

g7) die Apotheke ein Arznei­mittel nach Ablauf der in § 11 Ab­satz 4 Satz 1 Arznei­mittel-Richt­linie vorge­sehenen Belieferungs­zeit von derzeit 28 Tagen nach Aus­stellung abgibt. Hier­bei gilt, dass die Rück­sprache mit der ver­schreibenden Person und die Gründe für die Frist­über­schreitung

  • auf einem papier­ge­bundenen Verordnungs­blatt doku­mentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abge­zeichnet werden oder
  • bei einer elektro­nischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz ent­sprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezept­änderung ergänzt und mittels quali­fizierter elektro­nischer Signatur signiert werden.“

Am besten doku­mentieren Sie zusätz­lich das Vorlage­datum. Stimmt die Ärztin oder der Arzt der ver­späteten Belieferung zu, können Sie das Rezept mit ent­sprechender Doku­mentation auch ver­spätet in die Ab­rechnung geben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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